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![]() Das Urteil des EuGH verpflichtet die Mitgliedsstaaten grundsätzlich zur Umsetzung der Biopatent-Richtlinie, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Es bestätigt wesentliche Punkte, die wir in die Beratungen zur nationalen Umsetzung der EU-Biopatentrichtlinie einbringen: - Menschenwürde sowie Unverfügbarkeit und Unveräußerlichkeit des menschlichen Körpers haben Vorrang vor dem Patentrecht. Die Richtlinie lässt den Mitgliedsstaaten bewusst einen großen Durchführungsspielraum, um gewerbliche Verwertungen von Erfindungen, die gegen gute Sitten und öffentliche Ordnung verstoßen, wirksam zu verhindern. Das bestätigt unsere Positionen zum Embryonenschutz. Wir werden hier Vorschläge machen, wie die nationalen Spielräume ausgestaltet werden können - Bestandteile des menschlichen Körpers oder Sequenzen menschlicher Gene sind als solche ebenso wenig patentierbar wie der menschliche Körper als solcher. Gegenstand von Patentanmeldungen können nur konkrete technische Verfahren sein. Eine Reihe der im Verfahren aufgeworfenen Fragen lässt das Urteil jedoch offen: - Wie sollen die Mitgliedsstaaten das Verhältnis zwischen Verpflichtungen aus der Biopatent-Richtlinie zu anderen international verbindlich eingegangenen Vertragsverpflichtungen - Europäisches Patent Übereinkommen, TRIPS-Abkommen, WTO, Übereinkommen über die Biologische Vielfalt - gestalten? - Wie können die Rechte von Entwicklungsländern und die Nutzung traditionellen Wissens bei der Patentierung biotechnologischer Erfindungen gewährleistet werden? - Wie kann sich der Patentschutz auf eine Pflanzensorte erstrecken, "ohne dass diese selbst patentierbar wäre"? Die grundlegende Frage des Stoffpatents bei biologischem Material war nicht Gegenstand des Verfahrens beim EuGH. Wir werden diese fundamentalen Fragen erneut auf der Anhörung des Rechtsausschusses am 17.10. erörtern. Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen Pressestelle 11011 Berlin T: 030 / 227-5 72 12 F: 030 / 227-5 69 62 eMail: presse@gruene-fraktion.
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