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Klimakrise erfordert flächige Waldverjüngung Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Ein artenreicher Wildbestand soll in ausgewogenem Verhältnis zu den natürlichen Lebensgrundlagen stehen. Seit vielen Jahren ist gesetzlich gefordert, dass die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen soll. Überhöhte Schalenwildbestände verhindern dies aber auf großen Flächen Bayerns seit vielen Jahren. Dort können sich die Wälder trotz naturnaher Baumbestockungen nicht ausreichend verjüngen, weil kleine Bäumchen verbissen werden und zurückfallen oder absterben. In Zeiten des Klimawandels mit immer mehr und extremeren Witterungsereignissen ist dies verheerend. Die Klimakrise führt in vielen Regionen Bayerns zu Borkenkäferschäden in den Fichtenwäldern und seit 2015 vermehrt auch zu Absterbeerscheinungen bei den Kiefern: damit sind die zwei häufigsten Baumarten in Bayerns Wäldern massiv betroffen. Es ist deshalb zwingend notwendig, dass auf großer Fläche Wälder mit angepassten Baumarten, insbesondere aus Eiche, Buche und Weißtanne entstehen, d.h. aufwachsen können. Dies ist nur möglich, wenn die Abschusspläne so bestätigt oder festgesetzt werden, dass diese Baumarten, ob aus Naturverjüngung und/oder Pflanzung großflächig ohne Schutzmaßnahmen aufwachsen können. "Wald vor Wild" bedeutet "Gemeinwohl vor Jagdinteressen" In seinen wegweisenden Urteilen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Abschusshöhe bei Rotwild und Gams (19 ZB 17.1601 und 19 ZB 17.1602) ganz klar herausgearbeitet, dass Jagd und Hege dem Aufbau und Erhalt der Wälder zu dienen haben. Es wurde deutlich gemacht, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass eine Waldverjüngung ohne künstliche Schutzmaßnahmen möglich ist, und dass dies Vorrang hat vor privaten Interessen der Jägerschaft. Festzuhalten ist, dass das Gemeinwohl vor Einzelinteressen rangiert, der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen vorrangig ist ("Wald vor Wild") und das Forstliche Gutachten eine objektive Grundlage zur Abschussplanung darstellt. Hintergrundinformationen Kurzfassung der Urteile Bewertung der Urteile VGH-Urteil zu Rotwild VGH-Urteil zu Gamswild
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