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Nach der neuen Formulierung in der Betriebskostenverordnung sind nun auch die laufenden Kosten von Müllschluckern zu den Müllbeseitigungskosten zu zählen und damit umlagefähig. Weiterhin können nun auch die Eichgebühren von Wasser- und Heizkostenzählern ebenso wie die Kosten für Waschvorrichtungen von Trockner bis Bügelanlage auf die Mieter umgelegt werden. Weiter Änderungen betreffen die Wohnfläche: Laut Wohnflächenverordnung wird bei der Wohnflächenberechnung im Regelfall die Balkonfläche zu einem Viertel mit angesetzt. Weitere Änderungen betreffen die Einbeziehung von Schranknischen und ähnliche "Kleinflächen", über deren Einbeziehung in die Wohnfläche es immer wieder zu Unstimmigkeiten gekommen war.
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