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Strom ist ein besonderer Saft. Ohne Strom läuft in einem Haushalt nichts mehr, keine Heizung, kein warmes Wasser, kein Licht, kein Telefon, kein Radio, kein Kühlschrank. Deshalb kann man auf Strom genauso wenig verzichten, wie ein gasbeheizter Haushalt im Winter nicht auf Gaslieferung verzichten kann. In der einschlägigen Verordnung (AVBEltV) ist in §33 Abs. 2 festgelegt, wann die Stromversorgung eingestellt werden darf: "Bei ...Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ...ist dieses (Versorgungsunternehmen) berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt." Eine wörtlich gleichlautende Regelung enthält die AVBGas für die Einstellung der Gaslieferung. In Großbritannien starb das Ehepaar Georg und Gertrude Bates laut einem Bericht des Bonner Generalanzeigers an Unterkühlung. Dem Rentnerehepaar, 89 und 86 Jahre alt, hatte man die Gasversorgung gesperrt und dadurch die Wohnung unbeheizbar gemacht. In der vorletzten Dezemberwoche 2003 starben mehr als 2.500 Briten an den direkten Folgen eines kalten Winters. Selbst wenn man seine Strom- und Gasrechnung bezahlt, kann man Strom und Gas abgestellt bekommen, wenn der Vermieter der Kunde des Versorgungsunternehmens ist und dort seine Rechnung nicht begleicht. Details hier. Wie kann man sich wehren?Wer eine Stromsperre angedroht bekommt oder wessen Strom oder Gas abgestellt wird, kann beim Gericht selbst eine "Einstweilige Verfügung" beantragen. Durch eine solchen Verfügung erzwingt das Gericht die Fortsetzung der Strom- oder Gaslieferung. Gem. §§ 936, 920 III ZPO kann ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des (zuständigen) Amtsgerichts erklärt werden.Der Verbraucher, dem eine Strom- oder Gasliefersperre droht, kann sich an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts wenden. Er kann dort sein Problem einem Rechtspflegen schildern, der auch einen Antrag für ihn formuliert, ohne daß dem Verbraucher hierdurch weitere Kosten entstehen. Anwaltszwang herrscht erst bei einem Streitwert von über 5.000. Der Streitwert bei einer Stromsperre ist weit geringer und wurde z.B. vom Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen 13 C 668/03) auf 115 Euro festgesetzt. Allerdings ist im Ergebnis der Grundsatz vor den Zivilgerichten "Verlierer zahlt" zu beachten. Die Gerichtskosten und die Kosten eines gegnerischen Anwalts sind also im Unterliegensfall vom Verbraucher zu zahlen. Aber auch dieses Risiko ist in etwa kalkulierbar. Bei einem Streitwert von bis zu 300,- € betragen zur Zeit die Gerichtskosten 25 € und die Prozeßgebühr für den Anwalt (ohne mündliche Verhandlung) nochmals 25 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v. 16 %. Diese Information ist für alle Betroffenen wichtig, damit sie sich ggfs. selbst helfen können. Viele scheuen den Gang zum Anwalt und/oder zum Gericht, weil sie Angst haben, hierdurch eine unüberschaubare Kostenlawine loszutreten, und verzichten aus diesem Grund darauf, ihre Rechte wahrzunehmen. Beispiel für einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung hier. Die Novelle der AVBEltV ist längst überfällig und seit drei Jahren in intensiver Diskussion. Details und Verordnungstext hier. Details zu falschen Abrechnungen hier.
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