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Wir begrüßen, dass der Bundesrat unsere Forderung nach mehr Verbraucherschutz für Bahnkunden aufgenommen hat. Zwar spät, aber zu Recht weist der Bundesrat auf die ungenügende Rechtsposition von Fahrgästen im Eisenbahnpersonenverkehr hin, die bei der Bahnreform nicht modernisiert wurde. Die Deutsche Bahn ist dabei allerdings kein Einzelfall. Die gesamte Sondergesetzgebung im Öffentlichen Personenverkehr ist hinsichtlich der Rechtsansprüche bei Leistungsmängeln von Bus und Bahn nicht mehr zeitgemäß. Auf Initiative der Koalitionsfraktionen hat der Bundestag bereits im Juli 2002 einen Prüfauftrag zur Bestandsaufnahme des Verbraucherschutzes im Öffentlichen Verkehr erteilt. Wir fordern das Verkehrsministerium auf, die Ergebnisse jetzt zeitnah vorzulegen, damit die Eckpunkte für eine gesetzliche Neuregelung noch in diesem Jahr festgelegt werden können. Wir haben bereits deutlich gemacht, dass der Rechtsrahmen für die privatrechtliche Beförderung völlig neu zu fassen ist. Ziel muss sein, die vollkommen überholte Rechtsfassung von Verbraucherrechten für Bahnkunden in der Eisenbahnerverordnung von 1936 endlich abzulösen. Rechtlich neu zu regeln sind dringend: die Einführung verbindlicher Haftungsregeln, die den Interessen der Bahnkunden wie der Beförderungsunternehmen hinreichend Rechnung tragen sowie die Abschaffung des Haftungsausschlusses der Deutschen Bahn durch den Paragrafen 17 der Eisenbahnerverkehrsverordnung. Weitere wichtige Forderungen, wie eine verbesserte Fahrplaninformation aller Anbieter, die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und einem Tür-zu-Tür-Ticket haben wir bereits in einem Eckpunktepapier im Mai 2003 erhoben. Der Antrag Bayerns im Bundesrat bleibt damit hinter unseren Forderungen zurück. Die Forderung nach unternehmischem Engagement durch Kundenorientierung reicht allein nicht aus. Wir begrüßen, dass die Bahn vor wenigen Tagen einen ersten Schritt getan hat. Im nächsten Jahr werden Bahnkunden einen vertraglichen Rechtsanspruch auf Entschädigung bei Verspätungen erhalten. Das allerdings gilt dann nur für Kunden der Deutschen Bahn AG und ersetzt keine, für alle Verkehrsunternehmen verbindlichen rechtlichen Regelungen.
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