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Zum Umsetzen der EG-Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000) hatte der Rat mit seiner Entscheidung 2455/2001/EG vom 20.November2001 eine Liste prioritärer Stoffe als Anhang X zur WRRL festgelegt. Diese Stoffe werden in "prioritäre gefährliche Stoffe", "zu überprüfende prioritäre gefährliche Stoffe" und "nicht prioritäre gefährliche Stoffe" unterteilt. Alle in dieser Liste aufgeführten Stoffe wurden hinsichtlich ihrer Einstufung in die WGK - anhand der Einstufungskriterien nach Anhang 3 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VerVwS) vom 17. Mai 1999 - geprüft. Die Einstufungen der prioritären Stoffe in Wassergefährdungsklassen bewirken, dass für den Umgang mit diesen wassergefährdenden Stoffen abgestufte technische Sicherheitsmaßnahmen über die Anlagenverordnungen der Länder (VAwS) verwirklicht werden müssen. Sieben der 33 "prioritären Stoffe" waren bisher noch nicht in eine WGK eingestuft. Nunmehr sind sechs davon der Klasse 3 (stark wassergefährdend) und ein Stoff in der Klasse 2 (wassergefährdend) eingestuft. Zu den bereits eingestuften Stoffen wurden die bestehenden Bewertungen hinsichtlich ihrer Aktualität überprüft, mit den Ergebnissen: dass drei Stoffe von WGK 2 nach WGK 3 umgestuft wurden. Den aktuellen Katalog zur Einstufung der wassergefährdenden Stoffe finden Sie im Internet unter der Adresse: http://www.umweltbundesamt.de/wgs/ Berlin, den 08.08.2003
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