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Unter das Biozid-Gesetz, das auf der Europäischen Biozid-Richtlinie aus dem Jahr 1998 basiert, fallen verschiedene Produktarten, darunter Holzschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel. Der Begriff "Biozid" kommt vom griechischen Wort "bios - Leben" und dem lateinischen "caedere - töten". Ohne giftige Substanzen wären Biozid-Produkte wirkungslos. Weil sie aber Gifte enthalten, können sie in zu hoher Dosis oder bei falscher Anwendung für Lebewesen und damit auch für Anwender gefährlich sein. In Deutschland sind nach dem Einsatz von Holzschutzmitteln immer wieder gesundheitliche Beeinträchtigungen und Umweltschäden gemeldet worden. Schon die Vorläufereinrichtungen des BfR, das Bundesgesundheitsamt und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, haben sich deshalb für gesetzliche Regelungen für alle Biozid-Produkte eingesetzt. Der deutsche Holzschutzmittelmarkt bietet heute eine für Verbraucher nur schwer überschaubare Palette an Produkten, die sich in der Anwendersicherheit zum Teil gravierend unterscheiden. Dazu gehören:
Holzschutzmittel mit neuen Wirkstoffen, die ein Zulassungsverfahren nach dem Biozid-Gesetz durchlaufen haben, befinden sich noch nicht auf dem Markt: Derartige Produkte wären amtlich "geprüft" und bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung "sicher". Eine freiwillige Selbstverpflichtung der Industrie aus dem Jahr 1997, die auch für die letztgenannte Produktkategorie auf eine Verbesserung des Verbraucher- und Umweltschutzes zielte, muss im Hinblick auf verbrauchernahe Produkte als gescheitert betrachtet werden. Insbesondere der Handel und hier vor allem die Bau- und Heimwerkermärkte waren der Verpflichtung, auch nach wiederholter Aufforderung, nicht beigetreten. Für Verbraucher bedeutet das, dass sie sich beim Kauf eines Holzschutzmittels nicht darauf verlassen können, dass das angebotene Produkt (selbst bei sachgerechter Anwendung) sicher ist. Stichproben des Bundesinstituts für Risikobewertung zeigten, dass gerade preiswerte, in Bau- und Heimwerkermärkten angebotene Holzschutzmittel ein erhebliches Risikopotenzial für die Anwender bergen können. Der Umstand, dass sie nicht besonders gekennzeichnet sind, ist aus Sicht des Verbraucherschutzes unhaltbar. Dies um so mehr, als die "Nicht-Kennzeichnung" dem Käufer sogar das (falsche) Gegenteil suggerieren könnte: Dass sie nämlich keiner besonderen Kennzeichnung bedürfen, weil sie sicher sind. Vertreterinnen und Vertreter aus Ministerien, Bundes- und Länderbehörden, von Verbänden, der Industrie und Betroffenen-Organisationen haben sich am 31. März 2003 im UBA getroffen, um darüber zu beraten, wie diese bedenkliche Lücke effektiv geschlossen werden kann, bis alle Holzschutzmittel die Anforderungen des Biozid-Gesetzes erfüllen. Einig waren sich die Experten darüber, dass es nicht erfolgversprechend ist, erneut auf eine Selbstverpflichtung der Industrie zu setzen, da mit einer Beteiligung des Handels auch zukünftig nicht zu rechnen ist. Als Gesamtergebnis stimmten die Anwesenden den beiden einladenden Behörden (UBA und BfR) zu, dass ein obligatorisches Meldeverfahren sinnvoll ist, weil nur so Umwelt- und Verbraucherschutz sichergestellt werden können. Detaillierte Vorschläge zur Gestaltung und Umsetzung eines solchen Verfahrens werden das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für Risikobewertung den zuständigen Ministerien für Umwelt und Verbraucherschutz unterbreiten und weitere, von den Teilnehmern des Fachgesprächs eingebrachte Anregungen prüfen. Einigkeit bestand darin, dass ein Meldeverfahren die Zulassung nach dem Biozid-Gesetz nicht ersetzen und damit keinen Vorgriff auf die endgültige Umsetzung der Biozid-Richtlinie darstellen soll. Weitere Informationen zum Thema Holzschutzmittel finden Sie im Internet unter den Adressen www.bfr.bund.de (Menupunkt "Biozide") sowie unter www.umweltbundesamt.de. Berlin, den 04.04.2003
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