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Rubrik:Wirtschaft    Datum: 21.02.2003
DGAW Hauptstadtgespräch: Wird das deutsche Abfallrecht geändert ?
Diskussion über die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 13.02.2003

Die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.V. (DGAW) hatte kurzfristig durch ihren Präsidenten, Herrn Obermeier, Vertreter von Entsorgungsverbänden (BDE, bvse, VKS, VKU, ITAD), von großen Berliner Entsorgungsunternehmen (BSR, ALBA) sowie rechtliche und technische Berater der Entsorgungswirtschaft zu einem Hauptstadtgespräch geladen, das am 19.02.2003 in den neuen Kanzleiräumen der Berliner Rechtsanwälte
Gaßner, Groth, Siederer & Coll. im Energieforum Berlin stattgefunden hat.

Die fachliche Diskussion war veranlasst durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 ("Belgische Zementindustrie") und C-458/00 ("MVA Straßburg"). Darin hat sich der Europäische Gerichtshof erstmalig mit den Voraussetzungen einer energetischen Verwertung in einer industriellen Produktionsanlage sowie in einer Hausmüllverbrennungsanlage auseinandergesetzt.

Dabei konnten unterschiedliche Auffassungen dazu ausgemacht werden, ob die Abgrenzungskriterien zwischen Verwertung und Beseitigung in den Urteilsbegründungen auf den Hauptzweck der Anlage oder der jeweiligen Behandlungsmaßnahme bezogen sind. Übereinstimmung bestand darin, dass diese Frage erst auf Grund eingehender Prüfung beantwortet werden kann.

Hinsichtlich des Erfordernisses einer Änderung des deutschen Abfallrechts bestand Einvernehmen, dass die Anforderungen an die energetische Verwertung an die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts
anzupassen sind. Insbesondere können schadstoffbezogene Beurteilungskriterien nicht weiter angewendet werden. Weitergehend wurde die Auffassung vertreten, dass auch die Voraussetzungen der energetischen Verwertung nach deutschem Abfallrecht entsprechend den Vorgaben der Urteile abzuändern sind.

Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, dass künftig die Mitverbrennung von Abfällen in industriellen Produktionsanlagen im In- und Ausland als Verwertungsmaßnahme erleichtert möglich wird. Angesichts der Ablehnung des Heizwertes als
Abgrenzungskriterium ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand für die Aufbereitung von Abfällen für eine energetische Verwertung verringern wird. Wenn davon abweichend die Anforderungen an eine Mitverbrennung bei Novellierung der 17. BImschV in Deutschland weiter verschärft werden, ist damit zu rechnen, dass die energetische Abfallverwertung verstärkt in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden wird. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Osterweiterung der EU.

Von besonderer Bedeutung wurde bei der Entscheidung in der Rechtssache C-458/00 ("MVA Straßburg") erkannt, dass auch in einer Abfallbeseitigungsanlage zur Verbrennung von Hausmüll Abfälle verwertet werden können, wenn der Einsatz dieser Abfälle zu einer Einsparung von Primärbrennstoffen führt.

Bei Veröffentlichung bitten wir wenn möglich um Zusendung eines Belegexemplares.


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