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Die intensive Überwachung der Abfallexporte und klare rechtliche Regelungen bei Verstößen bewirkten auch im Jahr 2001, dass es keine gravierenden Fälle des illegalen Abfallexports gab. Die Strafandrohungen reichen von bis zu 50.000 Euro Bußgeld für Ordnungswidrigkeiten bis hin zu drei Jahren Haft für strafrechtlich relevante Vergehen, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren. Die Exporte von Abfällen zur Beseitigung haben im Jahr 2001 nur unwesentlich abgenommen und liegen jetzt bei 84.000 Tonnen. Für das Jahr 2002 wird eine weitere Abnahme erwartet. Die Importmenge zur Beseitigung hat noch einmal stark zugenommen auf 550.000 Tonnen; davon 360.000 Tonnen zur thermischen Entsorgung und 140.000 Tonnen zur Deponierung. Mit der Änderung des Gesetzes zum Basler Übereinkommen vom 17.02.2002 (BGBl. II, S. 89) hat Deutschland das Verbot des Exports von gefährlichen Abfällen in Entwicklungsländer, das über die EG-Abfallverbringungsverordnung bereits seit Januar 1998 gültiges Recht ist, auch formal auf nationaler Ebene eingeführt. Nach Bekanntgabe gegenüber den Vereinten Nationen im Mai 2002 ist die Ratifizierung seit Ende 2002 völkerrechtlich verbindlich. Genehmigungspflichtig sind alle gefährlichen Abfälle, alle Abfälle zur Beseitigung sowie alle Abfälle, die in der EG-Abfallverbringungsverordnung nicht ausdrücklich als "nicht genehmigungspflichtig" benannt sind. Zum Vergleich: Die Außenhandelsstatistik weist zu nicht genehmigungspflichtigen Abfällen Einfuhren in Höhe von 8,3 Mio. t und Ausfuhren von 16,5 Mio. t aus, die in den letzten zehn Jahren relativ stabil waren. Abbildung: Entwicklung der Abfallexporte und -importe der Jahre 1995 bis 2001 mit Prognose für 2002 (Originaldatei ist in der Pressestelle erhältlich). Detaillierte Informationen stehen im Internet unter der Adresse http://www.umweltbundesamt.de, Stichwort: Abfallverbringung, zur Verfügung. Berlin, den 24.02.2003
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