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![]() Viele Arten reagierten auf diese Entwicklungen mit deutlichen Populationsrückgängen, einige starben bereits aus. Andere haben sich stark vermehrt und ausgebreitet. Dazu gehört auch das Schalenwild, das darüber hinaus durch einseitige Hege seitens der Jägerschaft gefördert wird. Diese auf den ersten Blick positive Entwicklung wird mit großflächigen Floren- und Faunenveränderungen und hohen Wertverlusten, insbesondere im Lebens- und Wirtschaftsraum Wald erkauft. Die bisherige Jagdpolitik wird diesen Veränderungen und Missständen nicht gerecht. Die Jagd steht zunehmend im Kreuzfeuer öffentlicher Kritik, immer größere Teile der Bevölkerung stellen ihre Existenzberechtigung in einer zivilisierten Gesellschaft grundsätzlich in Frage. Der ÖJV als Interessenvertretung ökologisch ausgerichteter, d.h. am gesamten Naturhaushalt orientierter, fortschrittlicher Jägerinnen und Jäger fordert eine Neuorientierung der Jagd, um Konflikte mit Land- und Forstwirtschaft, Natur- und Tierschutz zu mindern. Wir wollen der Jagd als naturnaher Tätigkeit und ursprünglicher Form der Bodennutzung einen sinnvollen Platz in Natur und Gesellschaft erhalten. Zur Anpassung der Jagd an die heutigen gesellschaftlichen und ökologischen Verhältnisse ist eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen unerlässlich. Diese schränken einerseits die Möglichkeiten einer effektiven, wald- und wildgerechten Schalenwildbejagung stark ein, beinhalten aber andererseits Vorschriften, die mit berechtigten Anliegen des Natur- und Tierschutzes nicht vereinbar sind. Wildbiologische Erkenntnisse und komplexe ökologische Zusammenhänge werden zugunsten nicht gerechtfertigter jagdlicher Eigeninteressen weitgehend ignoriert. Die gegenwärtig in Deutschland praktizierte Jagd wird den Forderungen nach Nachhaltigkeit und Erhalt der Biodiversität nicht gerecht. Das BJG basiert inhaltlich nach wie vor auf dem Reichsjagdgesetz von 1934. Dies hatte vor allem den Zweck eines Jagdschutzgesetzes und diente der Sicherung der mit der Jagd verbundenen Privilegien. Dies wird bereits im §1 "Sinn und Zweck der Jagd" deutlich, dessen Begriff "Hege" als nur auf bestimmte erwünschte Tierarten zugeschnittene, einseitige Förderung aus ökologischer Sicht ebenso überholt ist wie der juristisch unbestimmte Begriff der "deutschen Waidgerechtigkeit". Generell hat die Jagd(ausübung) die berechtigten Zielen der Landespflege und des Naturschutzes sowie einer naturverträglichen Land- und Forstwirtschaft zu unterstützen. Wesentlicher Punkt einer Jagdrechtsreform ist die Verkürzung der Liste der jagdbaren Tierarten, die nur noch solche enthalten soll, die tatsächlich bejagbar sind und sinnvoll verwertet werden. Gefährdete Arten sollen dem Naturschutzrecht unterliegen, für ziehende Arten ist ein großräumiges Management erforderlich. Die Verhütung von gravierenden Schäden in Naturhaushalt und Landeskultur kann nur dann alleiniger Bejagungsgrund sein, wenn diese nachgewiesenermaßen auch dadurch zu beheben oder zu verhindern sind. Das Jagdrecht muss unter grundsätzlicher Beibehaltung des Reviersystems weiterhin an Grund und Boden gebunden bleiben. Der Einfluss des Grundbesitzes auf die Jagdausübung ist zu stärken, insbesondere wenn er seiner Verpflichtung für die naturnahe Gestaltung und Nutzung der Natur nachkommt. GrundeigentümerInnen und ortsansässige JägerInnen sollen verstärkt Zugang zur Jagdausübung erhalten, um den Interessenausgleich zwischen Land-/Forstwirtschaft und Jagd zu erleichtern. Außerdem würde das durch eine Beruhigung auf dem Pachtpreismarkt die naturwidrige Funktion der Jagd als Prestigeobjekt mit der Überbetonung finanzieller Hintergründe mindern. Möglichkeiten dazu sind die Verkleinerung der Mindestgröße der Gemeinschaftsjagdreviere, Senkung der Mindestpachtzeit und die Pachtmöglichkeit für Jagdvereine aus vorwiegend einheimischen Jagdausübungsberechtigten. Für unseren naturnähesten Lebens- und Wirtschaftsraum Wald kommt der Jagd eine besondere Verpflichtung zu. Überhöhte Schalenwildbestände verursachen landesweit untragbare Schäden an unseren Wäldern. Durch bevorzugten Verbiss der ökologisch so wichtigen Mischbaumarten wird auf großen Flächen der Umbau instabiler und langfristig auch unwirtschaftlicher Nadelholzreinbestände verhindert. Schäl- und Fegeschäden entwerten und labilisieren ganze Waldgebiete. Die natürliche Verjüngung des auch landeskulturell unersetzlichen Bergmischwalds in Schutzwaldregionen ist nahezu unmöglich. Eine waldfreundliche, lebensraumorientierte Jagd als unerlässliche Voraussetzung naturnaher Waldentwicklung ist die wichtigste jagdliche Aufgabe der Zukunft. Die folgenden Punkte unseres Novellierungsvorschlags sollen eine wirkungsvolle und flächendeckende Lösung ermöglichen:
Der Gesetzentwurf trägt einer veränderten Einstellung der Gesellschaft zum Tierschutz Rechnung und strebt die Abschaffung der Fallenjagd an. Sie soll nur noch in Ausnahmefällen mit behördlicher Genehmigung unter strengsten Auflagen möglich sein. Dabei muss der Aspekt des Artenschutzes berücksichtigt werden, Fehlfänge sind auszuschließen. Wildfolgevereinbarungen sind zu vereinfachen und zwingend vorzuschreiben. Bei der Führung und Ausbildung von Jagdhunden sind Auflagen aus Tierschutzgründen stärker zu berücksichtigen. Als weiterer Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung von Naturschutz- und Jagdrecht ist in Schutzgebieten die Jagd eindeutig dem Schutzzweck unterzuordnen. Dies kann sowohl ein völliges Jagdverbot bedeuten als auch eine Intensivierung, z.B. hinsichtlich des Schalenwildmanagements. In wertvollen Restlebensräumen und Schutzgebieten, deren Ziel der Ablauf möglicht ungestörter natürlicher Prozesse und Entwicklungen ist, hat auch die Jagd Nutzungsverzicht zu üben - Jagd also nur, wenn erforderlich. In Schutzgebieten wie Biosphärenreservaten oder FFH-Flächen, die ausdrücklich eine naturverträgliche Nutzung gestatten, ist eine ökologische Jagd als umweltgerechte und nachhaltige Nutzung zu erlauben. Das Aussetzen von dem Jagdrecht unterliegenden Tieren ist zu untersagen. Faunenfremde, bereits vorhandene Arten sind auf einem die heimische Flora und Fauna nicht beeinträchtigenden Niveau zu halten. Die zum Erwerb des Jagdscheins notwendige Ausbildung ist in den Bereichen Ökologie, Wildbiologie und jagdlichem Schießen zu intensivieren. Die Abgabe des Jagdscheins ist an den Nachweis ausreichender Schießleistungen oder zumindest der Teilnahme an Übungsschießen zu binden. Der Inhalt des Jagdschutzes ist neu zu definieren. Eine pauschale Abschusserlaubnis für Hunde und Katzen muss einer detaillierten Regelung bei akuter Bedrohung von Wildtieren oder einem geregelten Jagdbetrieb weichen und ist ordnungsrechtlich zu regeln. Darüber hinaus ist auch seitens der Jägerschaft auf eine verantwortungs- und maßvolle Tierhaltung seitens der Bevölkerung hinzuwirken. Aus dieser Erläuterung lediglich der wichtigsten Änderungspunkte unseres Novellierungsvorschlags ist ersichtlich, dass eine Reform dieses Gesetzes nicht nur für das Fortbestehen und die Existenzberechtigung einer zeitgemäßen Jagdausübung erforderlich ist, also im Eigeninteresse der Jägerinnen und Jäger liegt, sondern auch ein Anliegen der gesamten Gesellschaft und vieler ihrer Gruppierungen sein müsste. Von einer Veränderung des jagdlichen Selbstverständnisses und der damit verbundenen rechtlichen Grundlagen sind ebenso Natur- und Tierschutz, Wald- und Grundbesitz, Land- und Forstwirtschaft, Freizeitsport und Erholungsbetrieb betroffen - also alle, die unsere Natur schützen und nutzen wollen. Elisabeth Emmert, ÖJV - Bundesvorsitzende e.emmert@oejv.de Entwurf hier erhältlich
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