Ein Service von![]() | |||||||||||||||||||||||||
UN-Leitprinzipien und der Nationale Aktionsplan Wirtschaft & Menschenrechte Die Grundzüge des Gesetzes reichen zurück bis auf die im Jahr 2011 durch den UN-Menschenrechtsrat verabschiedeten UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Die darin enthaltenen Prinzipien erläutern die grundsätzlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten wirtschaftsbezogener Menschenrechte und geben Empfehlungen zur Behebung und Verhütung von Menschenrechtsverletzungen in Wirtschaftszusammenhängen. Die deutsche Umsetzung dieser UN-Leitprinzipien war der im Jahr 2016 beschlossene, Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der jedoch auf eine Freiwilligkeit der Unternehmen setzte. Im Rahmen der Evaluierung des NAP stellte man sehr schnell fest, dass nicht einmal 20% der Unternehmen sich ihrem Lieferkettenrisiko bewusst waren und entsprechende angemessene Sorgfaltspflichten umsetzten. Aus diesem Ergebnis heraus beschloss die Bundesregierung gesetzlich tätig zu werden und brachte das LkSG auf den Weg, das in der Folge am 11.06.2021 vom Bundestag in seiner jetzigen Form abgesegnet wurde. Aber auch auf EU-Ebene steht schon ein ganz ähnliches Gesetz in den Startlöchern, welches jedoch darauf ausgelegt ist, auch deutlich kleinere Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern direkt zu betreffen. Wie die LkSG-Pflichten umsetzen? In §3 des deutschen Lieferkettengesetzes werden neun Sorgfaltspflichten benannt, die zur angemessenen Pflichterfüllung umzusetzen sind. Da die direkt im Geltungsbereich liegenden Unternehmen ihre Vorgaben in der Lieferkette weitergeben, müssen sich nun auch kleinere Unternehmen mit Themen wie Lieferantenmanagement, Menschenrechte und Basler- und Minamata-Übereinkommen beschäftigen. Eine Umsetzung, speziell auch der geforderten Dokumentationspflichten, ohne eine entsprechende Lieferantensoftware scheint kaum möglich. Während die Einrichtung eines Risikomanagements (§4 Absatz 1 LkSG), die Festlegung der betriebsinternen Zuständigkeit (§4 Absatz 3 LkSG) sowie die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§6 Absatz 2 LkSG) noch ohne eine spezifische LkSG-Lösung machbar sind, wird die Umsetzung der regelmäßigen sowie der anlassbezogenen Risikoanalyse (§5 LkSG) eine entsprechende Risikoanalysesoftware zwingend erfordern. Abstrakte und konkrete Risikoanalyse
Durch die sukzessive Ausweitung der Risikoanalyse sowie der Gewichtung und Priorisierung der Risiken wird Kenntnis über die angemessene und wirksame Ausgestaltung der Präventions- und Abhilfemaßnahmen erlangt, die notwendig sind zur Erfüllung der LkSG-Sorgfaltspflichten. Öffentliches Beschwerdemanagement und Hinweisgeberschutz Unumgänglich ist die Einrichtung eines Beschwerdemanagements (§8 LkSG), das für jedermann öffentlich zugänglich und speziell auf die ermittelten Zielgruppen zugeschnitten sein muss. Neben der Vorgabe, dass das Beschwerdeverfahren anonym nutzbar sein muss und trotzdem eine Rückmeldung an den Hinweisgebenden verlangt wird, muss das System in den in der unmittelbaren Lieferkette vorkommenden Sprachen verfügbar sein. Die Einrichtung einer Hotline oder eines E-Mail-Postfachs ist nicht ausreichend, um die Anforderungen zu erfüllen. Eine spezifische LkSG-Software-Lösung ist auch an dieser Stelle unumgänglich. LkSG-Dokumentations- und Berichtspflicht Die letzten beiden Punkte, die zur Erfüllung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten notwendig sind, sind die Dokumentation und die Berichterstattung. Spätestens vier Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres muss ein Bericht über die LkSG-Maßnahmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden. Dieser Bericht muss auf der Unternehmenswebsite für mindestens sieben Jahre veröffentlich werden und zugänglich sein. LkSG-Kontrollen durch das BAFA Das BAFA wurde von der Bundesregierung mit den entsprechenden Rechten und Mitteln ausgestattet, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen zu kontrollieren und durchzusetzen. Bereits im März dieses Jahres wurden erste Unternehmen von dem BAFA zum Stand der Erfüllung der Sorgfaltspflichten angefragt, während NGOs bei dem BAFA Beschwerde gegen Amazon und IKEA eingelegt haben, mit der Begründung, dass diese Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten bei Zulieferern der Textilindustrie in Bangladesch nicht nachkommen. Sollte die Behörde zu dem Schluss kommen, dass die Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, dann kann sie Bußgelder bis zu 2% des Jahresumsatzes dieser Firmen verhängen (max. 8 Mio. € für Unternehmen mit einem Jahresumsatz <400 Mio. €). Diese Beispiele verdeutlichen den Handlungsbedarf für alle betroffenen Unternehmen und die Akteure der Lieferkette. Wie sieht der tec4U-Ansatz zur Pflichterfüllung aus und wie kann er Sie bei der Umsetzung unterstützen? tec4U-Solutions begleitet den Mittelstand bei der rechtssicheren Umsetzung der Anforderungen, die sich aus dem LkSG ergeben. Neben der Prozessberatung zur Umsetzung des LkSG bietet tec4U-Solutions innerhalb der Sustainability Compliance Software DataCross ein Lieferkettenmodul an, das eine hochautomatisierte und einfache Umsetzung der Sorgfaltspflichten ermöglicht. Dieses Modul erlaubt eine automatische, vorgabenkonforme Risikoanalyse aller Lieferanten anhand von Branchen- und Länderindizes sowie einer Lieferantenselbstauskunft durch einen Fragebogen. Aus den gesammelten Daten wird ein Risikoscore errechnet, mit dessen Hilfe angemessene Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen ermittelt werden. Die Software unterstützt außerdem bei der Berichterstattung und stellt ein komplettes Beschwerdemanagement-Tool zur Verfügung. In Kombination mit dem optionalen LkSG-Service, bei dem tec4U die Lieferantenkommunikation übernimmt, erhalten Nutzer eine günstige und gesetzeskonforme LkSG-Compliance-Lösung. Darüber hinaus berät tec4U-Solutions auch bei:
Infos unter: www.lksg-software.de
| |||||||||||||||||||||||||
Lesen Sie weiter auf www.ECO-World.de, dem Portal für ein bewusst genussvolles Leben & ökologisch nachhaltiges Handeln. |