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Presse-Stelle:  re-natur GmbH Jörg Baumhauer, D-24601 Ruhwinkel
Rubrik:Bauen    Datum: 09.05.2001
Rechtsunsicherheit beim Bau von kommunalen Kleinbadeteichen (Schwimmteichen) durch fehlende Gesetzesgrundlagen.
Kommunale Kleinbadeteiche, auch Schwimmteiche genannt, sind eine ökologische wie auch ökonomische Alternative zu konventionell betriebenen Sportbädern. Die geringen jährlichen Unterhaltungskosten machen diese Form von Freibädern besonders attraktiv für Gemeinden mit angespannter Haushaltssituation. Nach derzeitigem Erkenntnisstand gibt es in Deutschland über 7500 Freibäder, von denen ca. 75 % sanierungsbedürftig sind.

Die Mindestinvestitionen für die Sanierung dieser Bäder werden durchschnittlich auf 2,0 Mio. DM geschätzt.

Betrachtet man die Statistiken, so sind Freibäder in der Regel 100 Tage im Jahr geöffnet, werden aber nur an 20-30 Tagen effektiv zum Schwimmen genutzt. Auch die Chlorproblematik spielt eine Rolle bei der Betrachtung konventioneller Bäder. Dazu genügt ein Blick über die Landesgrenzen: in Belgien wird der Schulsport in Chlorbäder untersagt, da verstärkt Chlorempfindlichkeiten bei Kindern aufgetreten sind. Ein Kleinbadeteich dagegen kann fast ganzjährig genutzt werden.

Der Druck der Bevölkerung auf ihre politischen Vertreter, ein Freizeitangebot in der Gemeinde vorzuhalten, wächst. Dabei bleiben die Gemeindemitglieder selten passiv: an vielen Beispielen in Deutschland wird deutlich, wie durch Eigeninitiative und die Übernahme von Verantwortung durch Fördervereine, Bürgerwerkstätten eine aktive Beteiligung der Bürger am Freizeitangebot der Gemeinde erreicht werden kann.

So gibt es in Deutschland mittlerweile 16 bereits gebaute und über zwanzig in der Planung befindliche Kleinbadteiche. Tendenz steigend, abzulesen an dem Interesse der Gemeinden an Fortbildungen und Machbarkeitsstudien zu diesem Thema. Kein Wunder also, dass sich viele Gemeinden für den Umbau ihres Sportbades in einen Kleinbadeteich entscheiden, besonders vor dem Hintergrund ständig steigender Unterhaltungskosten der konventioneller Bäder.

Engagierte Gemeindevertreter oder Fördervereine stoßen in letzter Zeit jedoch häufig bereits in der Planungsphase auf Widerstand in den zuständigen Gesundheitsämtern. Zwar steht man in der Regel auch dort den Kleinbadeteichen offen gegenüber, doch die derzeitig voherrschende Rechtsunsicherheit verhindert oder verzögert häufig den Baubeginn. Vertreter der Behörden sind verunsichert, in welche Kategorien Kleinbadeteiche einzuordnen sind: soll man sie nach den EU-Richtlinien für Badegewässer, nach dem Entwurf für Schwimmbad- und Badebeckenwasser des Umweltbundesamtes oder nach einer regionalen Verordnung aus Niedersachsen beurteilen.

Die Deutsche Gesellschaft für naturnahe Badegewässer e.V. (DGfnB) hat sich aus diesem Grund mit diversen Institutionen (Umweltbundesamt, EU-Kommission, FLL e.V, Badewasserkommission etc.) in Arbeitsgruppen organisiert, die versuchen, eine einheitliche Richtlinie auf nationaler und europaweiter Ebene zu schaffen. Doch die Erarbeitung und erst recht die Veröffentlichung dieser Richtlinien ist nicht kurzfrisitg zu schaffen. Eine, zumindest vorläufige Rechtssicherheit ist für viele Gemeinden und Planer jedoch unerlässlich, damit Planungen und Bautermine nicht endlos verschoben werden.

Auf Grund intensiver Gespräche der DGfnB e.V. mit der Badewasserkommission im Umweltbundesamt konnte der dort diskutierte Entwurf zu einer Verordnung für Schwimmbad- und Badebeckenwasser in §7 zu Gunsten der kommunalen Kleinbadeteiche verändert werden. Leider verzögert sich deren Veröffentlichung auf Grund der Novellierung der Trinkwasserverordnung in weite Ferne, obwohl sich hier eine sinnvolle und pragmatische Möglichkeit einer Rechtsgrundlage bieten würde. Die DGfnB setzt sich dafür ein, dass sich Genehmigungsbehörden, Planer und Gemeinden auf den § 7 des Entwurfes zur Verordnung von Schwimmbad- und Badebeckenwasser berufen und somit zu einer Rechtssicherheit beim Bau von kommunalen Kleinbadeteichen kommen.
Ziel sollte es dabei sein, auf EU-Ebene eine verantwortungsvolle Regelung zu finden, damit sich diese Regelungen im Zuge der Harmonisierung des EU-Rechtes auch in unseren Nachbarländern durchsetzen. Die DGfnB wird sich engagiert zu diesem Thema einmischen und zu Wort melden.

Weitere Informationen erteilt die Deutsche Gesellschaft für naturnahe Badegewässer, St. Nikolaus Str. 2, 85232 Bergkirchen oder info@kleinbadeteiche.de



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