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Für den Gesamterfolg der Konferenz nötig war zugleich ein Zugeständnis an einige Entwicklungsländer, alte Emissionsminderungszertifikate sowie Zertifikate aus bereits laufenden Projekten in einem begrenzten Umfang weiter verwenden zu können. Deutschland hatte sich auf der Konferenz gegen die Nutzung dieser Zertifikate ausgesprochen, den Kompromiss aber letztlich akzeptiert. Um die Integrität des Handels mit Minderungsgutschriften zu stärken, wird ein unabhängiges Beschwerdeverfahren etabliert, das Menschenrechtsorganisationen, NGOs und Vertreter*innen indigener Völker z.B. bei Problemen oder Mängeln in den betroffenen Klimaschutzprojekten nutzen können. Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth: "Das ist ein gutes Ergebnis, das mehr Klimaschutz ermöglichen wird. . Die Regelung schließt Schlupflöcher bei der Erfüllung von Klimaschutzverpflichtungen aus und schafft zugleich ein Finanzierungsinstrument für zusätzlichen Klimaschutz in Entwicklungsländern. Die neuen Standards können auch vom freiwilligen Markt genutzt werden. Dazu werden zusätzliche robuste Regeln etabliert. Alle privaten Akteure sollten hierzu aktiv beitragen und nur nach den jetzt geschaffenen neuen UN-Standards verifizierte Zertifikate nutzen." Weitere Informationen Art. 6.2 des Pariser Abkommens regelt den allgemeinen Rahmen. Hier wird u.a. klargestellt, dass es keine Doppelzählung geben darf, und welche grundsätzlichen Anforderungen an Berechnung, Handel und Transfer von Emissionsminderungsgutschriften zu stellen sind. Art. 6.4 stellt die Regeln für einen UNFCCC-überwachten Projekt-Mechanismus auf, in dem Minderungsgutschriften generiert werden können. Hier ist im Detail die gesamte Administration geregelt, von der Beantragung über die Berechnungsmethoden bis zum Register. Auch ein unabhängiger Beschwerdemechanismus wurde etabliert. Im Register wird stehen, für welche Verwendungen das Land, in dem Klimaschutzinvestitionen erfolgen, die jeweiligen Gutschriften freigegeben hat. Es gibt auch an, ob diese mit der Bilanz dieses Landes verrechnet wurde, und dann für andere NDCs, für das Ausgleichssystem der Luftfahrt "CORSIA" oder für Treibhausgas-Kompensation im freiwilligen Markt verwendet werden kann, oder ob die Emissionsminderung einer Maßnahme im eigenen Land angerechnet und deshalb nicht für CORSIA, auf nationale Klimaschutzziele angerechnet werden dürfen. Letztere sollten vom freiwilligen Markt auch nicht für Kompensation genutzt werden.
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