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Haben Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie ein Recht auf Home Office?
Fehlen solche Regelungen hingegen, gibt es grundsätzlich kein Recht auf Home Office. Das gilt auch während der Pandemie. Zwischenzeitlich verpflichteten zwar eine besondere Arbeitsschutzverordnung und anschließend die Bundesnotbremse den Arbeitgeber dazu, die Arbeit aus dem Home Office zu erlauben. Beide Regelungen sind mittlerweile aber außer Kraft. Dennoch sollten Arbeitgeber das Thema "Home Office" weiterhin im Blick haben. § 3 der aktuellen Corona-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet sie nach wie vor, "alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen" zur Reduktion von Personenkontakten zu treffen. Dazu kann unter Umständen auch das Angebot von Home Office gehören. Arbeitgebern steht bei der Umsetzung solcher Arbeitsschutzvorgaben allerdings ein recht umfangreicher Spielraum zu. Sie dürfen in aller Regel also auf andere Maßnahmen ausweichen. Schon gar nicht können Arbeitnehmer auf dieser Grundlage gerichtlich den Wechsel ins Home Office durchsetzen. Besteht für Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie eine Pflicht zum Home Office? Manch ein Arbeitnehmer ist nicht erfreut über die Versetzung ins Home Office. Ob er weiter im Büro bleiben darf, hängt erneut von den Regelungen im Arbeitsvertrag und entsprechenden Betriebsvereinbarungen ab. Ist dort die Arbeit im Home Office vorgesehen, darf der Arbeitgeber sie auch anordnen. Gibt es keine entsprechende Vereinbarung, sind dem Arbeitgeber die Hände gebunden. Auch sein Direktionsrecht ermächtigt ihn nicht, den Arbeitsplatz auf die Wohnung seiner Mitarbeiter zu verlegen. Was, wenn Arbeitnehmer im Home Office bleiben möchten? Gerade in der zweiten Jahreshälfte 2021 kommt es in vielen Betrieben zu folgender Situation: Zahlreiche Arbeitnehmer sind im Zuge der Pandemie ins Home Office gewechselt und haben sich an die Arbeit in den eigenen vier Wänden gewöhnt. Mit Auslaufen der Bundesnotbremse im Juni sieht der Arbeitgeber allerdings keinen Grund mehr, die Arbeit im Home Office aufrecht zu erhalten. Er beordert seine Mitarbeiter wieder ins Firmengebäude. Wer nun weiter im Home Office arbeiten möchte, muss vorsichtig sein. Betroffene sollten zunächst von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, ob sie ein Recht auf Home Office haben. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt sich ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Idealerweise wird anschließend die Arbeit aus dem Home Office im Arbeitsvertrag verankert. Keinesfalls sollten Arbeitnehmer sich der Anordnung einfach widersetzen. Erscheinen sie nicht zur Arbeit, droht eine verhaltensbedingte oder gar fristlose Kündigung. In diesem Fall gilt es, schnell zu reagieren. Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen. Welche Arbeitszeiten gelten im Home Office? Im Home Office gelten grundsätzlich dieselben Arbeitszeiten wie im Betrieb. Wer den Arbeitgeber über die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit täuscht, riskiert eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung (Arbeitszeitbetrug). Arbeitgeber sollten allerdings einige Grenzen beachten, wenn sie die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter kontrollieren möchten. Viele Überwachungsmaßnahmen sind erst bei Vorliegen eines konkreten Verdachts zulässig. Dazu zählen etwa der Einsatz von Keyloggern (Aufzeichnung der Tastatureingaben), Privatdetektiven oder der Einblick in den Terminkalender. Eine prophylaktische Einsichtnahme ohne konkreten Verdacht kann dazu führen, dass die darauf gestützte Kündigung unwirksam ist. Wer muss den Arbeitsplatz ausstatten? Die Ausstattung mit den notwendigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers. Arbeitnehmer müssen insbesondere die Kosten eines Dienstlaptops also nicht selbst tragen. Nutzen Mitarbeiter, wie so häufig, eigene Geräte oder Möbel, können sie dafür notwendige Aufwendungen grundsätzlich erstattet verlangen. Die Details hängen allerdings vom Einzelfall ab: Ist der Arbeitnehmer in erster Linie auf eigenen Wunsch ins Home Office gewechselt, steht ihm kein Anspruch zu. Dasselbe gilt, wenn er die Gegenstände überwiegend für private Zwecke angeschafft hat. Auch in diesem Zusammenhang lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Dort getroffene Absprachen sind vorrangig.
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