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Rubrik:Politik & Gesellschaft    Datum: 12.05.2021
Europäischer Gerichtshof: Zusatz von Algen zur Erhöhung des Calciumanteils in Bioprodukten unzulässig
Redeker Sellner Dahs für das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NRW erfolgreich
Der EuGH hat durch einen Vorlagebeschluss vom 29. April 2021 (C-815/19) entschieden, dass Calcium Bioprodukten nicht zugesetzt werden darf; mit Calcium angereicherte Biolebensmittel dürfen nicht als Bioprodukt gekennzeichnet vermarktet werden.

Gegenstand des Verfahrens war eine Sojamilch, die als Bioprodukt vermarktet wird. Der Sojamilch waren gemahlene Kalksedimente der Alge Lithothamnium Calcareum zugesetzt worden - letztlich mit dem Ziel, den Calciumgehalt der Sojamilch der von tierischen Milchprodukten anzugleichen.

Die abgestorbenen calciumhaltigen sedimentierten Skelette der Alge werden vor Island abgebaut. Die gemahlenen Sedimente werden in der Lebensmittelproduktion verwendet, da sie einen hohen Calciumanteil haben. Das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hatte deswegen ein Bußgeldverfahren gegen den Hersteller einer Bio-Sojamilch eingeleitet. Dieser hatte daraufhin eine Feststellungsklage erhoben, mit der er klären lassen wollte, dass der Zusatz der Alge in Bioprodukten zulässig ist. In den ersten beiden Instanzen hatte er keinen Erfolg. Das OVG NRW beschied ihm, dass die Alge Bioprodukten nicht zugesetzt werde darf, weil dies letztlich nur deshalb geschehe, um den Calciumanteil in der Sojamilch zu erhöhen; dies sei unzulässig. Das BVerwG sah dies deshalb anders, weil Algen nach den einschlägigen EU-rechtlichen Regularien an sich Bioprodukten zugesetzt werden dürfen und hat dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob dies nur für lebende Algen oder auch für die gemahlenen Sedimente gelte.

Der EuGH hat im Urteil von 29. April 2021 deutlich gemacht, dass es auf den Verwendungszweck ankomme. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zugabe von Calcium, um den Calciumgehalt der Sojamilch anzuheben. Da die Zugabe von Calcium in Bioprodukten EU-rechtlich nicht gestattet ist, hat er die Vorlagefrage so beantwortet, dass der Zusatz für Bioprodukte unzulässig ist, so dass das Produkt nicht als Biolebensmittel in den Verkehr gebracht werden darf.

Über den konkreten Fall hinaus ist die Entscheidung von Bedeutung, weil damit klargestellt ist, dass in Zweifelsfällen letztlich der Verwendungszweck dafür maßgebend ist, ob der Zusatz eines bestimmten Stoffs in Bioprodukten zulässig ist.

Das LANUV wurde im Verfahren vor dem EuGH von den Rechtsanwälten Prof. Dr. Alexander Schink und Julian Ley der Sozietät Redeker Sellner Dahs vertreten.


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