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"Die unverbaute Landschaft gehört zu den wichtigsten Schutzgütern von Mensch und Natur. Gewerbegebiete auf der grünen Wiese führen zu einer Amerikanisierung der Landschaft. Sie dürfen in Bayern nicht genehmigt werden", begründet Erich Jörg, Vorsitzender der BN-Kreisgruppe Lindau die Klage im Westallgäu. "Das interkommunale Gewerbegebiet Argental ist der erste uns bekannte Fall, bei dem die neuen Erleichterungen des Landesentwicklungsprogramms zum Bauen auf der grünen Wiese angewandt werden", erklärt Thomas Frey, BN-Regionalreferent für Schwaben. "Wir haben daher sehr genau hingeschaut und sind der Auffassung, dass die Ausnahmeregelung zum Anbindegebot nicht greift." "Eine intensive Auseinandersetzung mit den Planungen zeigt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes keinesfalls ausgeschlossen werden kann", erklärt die Gutachterin und Landschaftsarchitektin Andrea Gebhard. Um nach dem Landesentwicklungsprogramm 2018 (LEP) eine Genehmigungsfähigkeit zu erreichen, dürfen keine geeigneten Alternativstandorte vorhanden sein und eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes muss ausgeschlossen werden können. Der BUND Naturschutz hat daher Klage gegen die Genehmigung des interkommunalen Gewerbegebiets Argental im Landkreis Lindau beim Verwaltungsgerichtshof München eingelegt. Zentrale Aspekte der Klage sind:
Der Fall im Argental ist besonders brisant, weil er in einem "landschaftlichen Vorbehaltsgebiet" des Regionalplans Allgäu liegt. Hier ist dem Landschaftsschutz in der Abwägung besonderes Gewicht einzuräumen. Dieses besondere Gewicht für den Landschaftsschutz in einer bayernweit herausragenden Kulturlandschaft, wurde in der Planung nach Auffassung des BN nicht berücksichtigt. Präzedenzcharakter hat die Klage in der Klärung der Frage, wie die neue Ausnahmeregelung zum Anbindegebot im bayerischen Landesentwicklungsprogramm auszulegen ist. Die einschlägige Passage lautet: "Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn: . - ein Gewerbe- oder Industriegebiet, dessen interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert sind, unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist, ." Um zu klären, ob in diesem Fall eine "erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes" vorliegt, hat der BN ein Gutachten beim renommierten Münchner Landschaftsplanungsbüro Mahl-Gebhard-Konzepte in Auftrag gegeben. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht ausgeschlossen werden kann: "Das vorliegende Gutachten befasst sich intensiv mit der Fragestellung, ob die Ausweisung eines Gewerbegebiets in der Au zwischen Grünenbach und Gestratz eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt. Hierzu wurden zunächst die Definitionen von Landschaftsbild sowie mögliche Bewertungsverfahren für das Schutzgut Landschaftsbild diskutiert. Anschließend wurden anhand eines ausgewählten Bewertungsverfahrens das vorhandene Landschaftsbild in der Au bewertet und die Auswirkungen eines Gewerbegebiets auf das Landschaftsbild dargelegt. Der Landschaftsraum in der Au ist aufgrund seiner Lage, seiner Ausprägung und Nutzung, der relativen Ungestörtheit und seiner Abgelegenheit als wertvoller, landschaftlich geprägter Raum mit hohem Erholungspotential zu bezeichnen. Die untersuchte Fläche, auf welcher das Gewerbegebiet errichtet werden soll, fügt sich in diesen Landschaftsraum harmonisch ein. Sie ist im Sinne des LEP nicht angebunden an bestehende Siedlungen. Die Fläche wird als Grünland genutzt. Es sind zahlreiche typische Landschaftselemente innerhalb der Fläche sowie an den Rändern zu finden. Diese umfassen Baumgruppen, Wegkreuze, Weidezäune und Wassertröge sowie eine ausgeprägte Topographie. Die umfassende Analyse und Bewertung des Landschaftsbildes und der Auswirkungen durch ein neu geplantes Gewerbegebiet auf dieses Landschaftsbild kommen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich um ein ortstypisches Landschaftsbild mit charakteristischen Elementen der Grünlandwirtschaft handelt. Die Empfindlichkeit gegenüber Veränderung bzw. Zerstörung des Landschaftsbildes ist insbesondere in der Fernwirkung aufgrund der Homogenität, Transparenz und Sichtbarkeit der Ebene "In der Au" sehr hoch. Der Ansicht, dass die Errichtung eines Gewerbegebiets auf der untersuchten Fläche zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt kann auf der Grundlage der Landschaftsbildbewertung nicht gefolgt werden." (Zusammenfassung des Gutachtens über die Auswirkungen des geplanten Gewerbegebiets "in der Au" auf das Landschaftsbild. Verfasser Mahl - Gebhard - Konzepte - München, August 2019) Wann mit einer Entscheidung über die Klage zu rechnen ist, ist aktuell nicht absehbar.
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