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In der ausführlichen Entscheidungsbegründung, die jetzt vorliegt, hat das Gericht neben der notwendigen langjährigen Flächenverfügbarkeit auch den Anbau von Sojabohnen für die Hähnchenmast als notwendig bestimmt. "Wir werten das Urteil als großen Erfolg von grundsätzlicher Bedeutung für eine bäuerliche, bodengebundene Tierhaltung in Bayern und darüber hinaus", so Peter Rottner, BN Landesgeschäftsführer. "In der Urteilsbegründung wurden die Einwände des BUND Naturschutz nahezu vollständig berücksichtigt, denn neben der Unvereinbarkeit der industriellen Tierhaltungsanlage mit dem Umwelt- und Naturschutz hat der BN insbesondere die fehlende baurechtliche Privilegierung der Hähnchenmastanlage kritisiert." "Auch aus rechtlicher Sicht ist die Auffassung des VG München konsequent, da nicht nur die baurechtliche Privilegierung die Einbeziehung von Eiweißfutterpflanzen gebietet, sondern auch die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes und des Bodenschutzes eine weite Fruchtfolgegestaltung vorgeben", so der Berliner Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Ulrich Werner, der den BN bei der Klage vertreten hat. Der BUND Naturschutz in Bayern (BN) hatte im Jahr 2017 ein Klage- und Eilverfahren gegen die Mastanlage angestrengt. Im August 2018 verhängte der VGH München einen vorläufigen Baustopp. Nunmehr hat das VG München mit Urteil vom 22.3.2019 die Genehmigung in erster Instanz aufgehoben. Im erstinstanzlichen Eilverfahren hatte das VG München noch einen Flächenbedarf von ca. 200 ha angenommen. Nunmehr ist das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren dem Haupteinwand des BN gefolgt, wonach für die Flächenbedarfsberechnung nicht nur sog. Energiefutterpflanzen (Mais und Weizen), sondern insbesondere auch Eiweißfutterpflanzen berücksichtigt werden müssen. Diese Anforderung führt nicht nur zu einer erheblichen Erschwerung der Zulässigkeit von Industriellen Tierhaltungsanlagen, sondern insbesondere auch zu einer umweltschonenderen Bodennutzung in Deutschland und den Sojaexportländern. Da das VG München die Berufung zugelassen hat, ist damit zu rechnen, dass sich nunmehr der VGH München in zweiter Instanz mit der Sache beschäftigen wird.
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