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Die verhängten Strafen hielten sich aber in Grenzen: Es handelte sich ausschließlich um Geldstrafen zwischen 160 und 4.800 Euro. Haftstrafen wurden auch in der Vergangenheit nur selten verhängt. Das Gefahrenpotential, das weitgehend durch Menge, Beschaffenheit und geplantem Verwendungszweck der Abfälle bestimmt wird, war in den erfassten Fällen relativ gering. Dadurch ist auch das durchgehend milde Strafmaß angemessen. Oft werden die strafrechtlichen Ermittlungen auch eingestellt. Die Gründe dafür sind vielfältig. Dann bleibt es bei den behördlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. In 150 Fällen wurde die Rückführung an den Herkunftsort angeordnet und 80 Mal die Überführung in einen Entsorgungsbetrieb in der Nähe des Kontrollortes. Ordnungswidrigkeiten gegen das Abfallverbringungsrecht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Dem UBA wurden von den Bundesländern und dem Bundesamt für Güterverkehr für das Jahr 2013 insgesamt 26 abgeschlossene Bußgeldverfahren mit einer Bußgeldhöhe ab 200 Euro mitgeteilt. Bußgelder unter 200 Euro wurden in diese Auswertung nicht einbezogen. Detaillierte Informationen zur Abfallverbringung
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