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Ein weiterer Aspekt dieses Urteils, die Einstufung von Pollen als Zutat, hätte auch eine weit reichende Kennzeichnungspflicht von gentechnisch verändertem Pollen, der als Lebensmittel zugelassen ist, zur Konsequenz gehabt. Durch eine Änderung der EU-Honig-Richtlinie im Juni 2014 und eine entsprechende Änderung der deutschen Honigverordnung im Juli 2015 wurde dieser Aspekt des Honig-Urteils jedoch außer Kraft gesetzt. Nun gilt Pollen als natürlicher Bestandteil und nicht als Zutat von Honig. Dadurch werden als Lebensmittel zugelassener gentechnisch veränderter und nicht gentechnisch veränderter Pollen formal gleichgesetzt. Damit ist auch der Anspruch der Imker auf Schutz ihres Honigs vor gentechnisch veränderten Organismen (GVO) eingeschränkt. Verbraucher werden nicht aufgeklärt. Für Imker, welche Gentechnik in Ihrem Honig vermeiden wollen, bleibt die jetzige Situation weiterhin unklar. Die geltenden Koexistenzregelungen gewährleisten weder ausreichende Vorsorge noch einen angemessenen Ausgleich für Einträge genetisch veränderter Pollen. Das Bündnis zum Schutz der Bienen, welches die Klagen koordiniert, fordert ein umfassendes Anbauverbot von GVO. Thomas Radetzki, Sprecher des Bündnisses, meint: "Nur so wäre ein wirksamer Schutz gewährleistet. Die Bundesregierung sollte deshalb von der durch EU-Recht eröffneten Möglichkeit nationaler Anbauverbote (Opt-out) Gebrauch machen und endlich klare Verhältnisse für Imker und Verbraucher schaffen." Dies forderte im Juli auch der Bundesrat. Es bleibt festzuhalten, dass ohne den Einsatz des Bündnisses zum Schutz der Bienen, welches den Imker Karl-Heinz Bablok vertritt, heute weiterhin GVO ohne Lebensmittelzulassung in den Honig gelangen würden. Imker Bablok hat mit dem Bündnis zum Schutz der Bienen bereits im vergangenen Jahr eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die vorherigen Urteile der Verwaltungsgerichte eingereicht. Darüber ist noch nicht entschieden. Die Gerichte sollen endlich wirksame Schutzmaßnahmen und das Verursacherprinzip durchsetzen.
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