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Der Studie liegt eine Analyse der juristischen Begriffe und Formulierungen zu Grunde, die in der Aarhus-Konvention einerseits und verschiedenen Gesetzen der Bundesrepublik andererseits verwendet werden. Dazu gehören beispielsweise das Umweltinformationsgesetz, die 4. Bundesimmissionsschutzverordnung und das Wasserhaushaltsgesetz. Die praktischen Folgen der Verwendung verschiedener Begriffe werden in einigen Fällen erläutert. Die Konvention setzt den Behörden kürzere Fristen, um Anfragen der Bürger zu beantworten. Als Gründe, aus denen eine Auskunft verweigert werden darf, bezeichnen UIG und Konvention in etwa die gleichen. In der Bestimmung über die Gebühren für die Auskünfte ist die Konvention bürgerfreundlicher als das UIG. Die Konvention legt fest, dass die Gebühren "eine angemessene Höhe nicht übersteigen" dürfen, während das UIG auf das Kostendeckungsprinzip pocht. Bei Verstößen gegen umweltbezogene Bestimmungen erweitert die Konvention die Klagemöglichkeiten von Personen, die in ihren Rechten nicht unmittelbar betroffen sind. Die unmittelbare Betroffenheit ist nach bundesdeutschem Recht Voraussetzung für den Gang zum Gericht. Nun wird bereits ein "ausreichendes Interesse" der Kläger akzeptiert. Das bedeutet, dass Naturschutzverbände - als Mitglieder der Öffentlichkeit - Klagerechte haben. Die Verbandsklage, die schon in der Mehrheit der Bundesländer Geltung hat, wird also auf der Ebene des Bundes möglich. Michael Zschiesche: "Konsequenzen aus der Unterzeichnung der Aarhus-Konvention für das deutsche Umweltrecht, insbesondere für die Öffentlichkeitsbeteiligung". Zu beziehen gegen eine Schutzgebühr von 10 DM zzgl. einer Versandkostenpauschale. Kontakt: Unabhängiges Institut für Umweltfragen e.V., Jörn Jürschik, Greifswalder Str. 4, 10405 Berlin Tel. 030 - 42 84 99 - 30 / -35 Fax 030 - 428 00 485 ausführliche Pressemitteilung: vorhanden
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