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Paragraf 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches will Druck machen: Verbraucher sollen erfahren können, was die Lebensmittelkontrolleure in der jüngeren Vergangenheit konkret zu beanstanden hatte. Dabei geht es nicht um Bagatellen, sondern um Verstöße, die wiederholt aufgetreten sind und mit einem Bußgeld von mindestens 350 Euro belegt wurden. Ziel dieser Regelung ist mehr Markttransparenz - Verbraucher, Zulieferer, Abnehmer und nicht zuletzt die Kontrolleure selbst können so auf unschöne Praktiken aufmerksam werden. Doch jedes Bundesland legt den Paragrafen selbst aus und geht einen eigenen Weg der Information. Zudem verbieten Gerichte landauf landab Die Veröffentlichung, weil ihnen Gesetzesgrundlage nicht solide genug ist. "So geht die gute Idee im föderalen Kleinklein verloren und viele Bundesbürger erfahren gar nichts", so Georg Abel, Bundesgeschäftsführer der VERBRAUCHER INITIATIVE. Das Bundesverbraucherministerium schweigt still und die Länderverbraucherminister machen, was sie wollen. In vielen Ländern haben sich Verbraucher mühsam durch die Internetauftritte zu klicken und finden am Ende eine leere Tabelle. Doch es fällt schwer zu glauben, dass dort wirklich nichts zu beanstanden ist. Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen informieren schlicht überhaupt nicht. Die wenigen Bundesländer, die ihre Informationspflicht ernst nahmen und die Überwachungsergebnisse verbraucherfreundlich zugänglich machten, werden nun von Verwaltungsgerichten gestoppt. "Die Idee ist gut, die Ausführung derzeit noch schwach", kritisiert Georg Abel. "Die Landesverbraucherminister sollten sich auf ein einheitliches, verbraucherfreundliches Vorgehen einigen. Für die nötige Rechtssicherheit muss jedoch die Bundesministerin sorgen." Die vollständige Untersuchung finden Sie unter www.verbraucher.org.
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