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Das Saatgutrecht regelt im übrigen die Produktion und Vermarktung von Saatgut, nicht dessen Kauf und die Verwendung. Demzufolge geht es in der Verordnung auch nicht darum, Kleingärtner bezüglich der Verwendung von Saatgut zu kontrollieren. Das wurde von seriöser Kritik auch nie behauptet. Kleingärtner werden von der Verordnung aber insofern tangiert, als sie die Verfügbarkeit von Saatgut auf dem Markt beeinflusst, und auch die Kennzeichnung etwa von nicht reproduktionsfähigem Hybrid-Saatgut. Bezüglich der bäuerlichen und gärtnerischen Saatgutproduzenten hat es im Gesetzesvorschlag keine Verbesserungen gegenüber den vorherigen Entwürfen gegeben. Gemäß Art. 5 müssen sich alle, die professionell Saatgut herstellen, als "Betreiber" registrieren lassen und die Anforderungen der Art. 6 bis 8 erfüllen. Und bleiben sie nicht in der Nische nach Art. 36 mit der unklaren Ausgestaltung, dann müssen auch sie ihre Sorten registrieren lassen, um davon Saatgut verkaufen oder sonst auf dem Markt anbieten zu dürfen. In Art. 14 wird eine grundsätzliche Registrierungspflicht für Sorten statuiert, von denen Saatgut auf dem Markt gebracht werden darf, und hinsichtlich der Vermarktung wird in Art. 3 der Verkauf und das Verschenken gleichgesetzt, indem definiert wird: "making available on the market" ist das Anbieten zur Abgabe, "whether free of charge or not." Der für bäuerlich produziertes Saatgut wichtige Bereich von Landsorten, die keine "reinen" Sorten darstellen, sondern Populationen, wird ebenfalls nach Art. 14 (3) in eine Ausnahmereglung geschoben, die der späteren Verordnung durch die EU-Kommission überlassen werden soll. Doch diese Landsorten sind für kleinteiligere Landwirtschaft ein wichtiges Produktionsmittel, in vielen Staaten der EU mit anderer Landwirtschaftsstruktur noch mehr als in Deutschland. Zugeständnisse an die Saatgutindustrie Der Vorschlag für eine neue Saatgut-Gesetzgebung fördert die High-Input Sorten der großen Saatgut-Konzerne: Zum einen soll die Erteilung eines Rechtsschutzes auf Pflanzensorten als Beleg dafür gelten, dass die Sorten den Registrierungs-Kriterien der Unterscheidbarkeit (distinctness), der Uniformität (uniformity) und der Unveränderlichkeit (stability) genügen. Das gibt dem privaten Rechtsschutz auf Pflanzenzüchtungen eine unangemessene Bedeutung im Bereich des öffentlichen Rechtes der Saatgutverkehrszulassung. Zum anderen soll nach Art. 23 auch noch die private Zertifizierung von Saatgut erlaubt werden. Durch beides werden die Fixkosten für die staatliche Registrierungs- und Zertifizierungsbehörden auf diejenigen Züchter umgelegt, die keine eigenen Abteilungen dafür vorhalten können. Weiterhin ist die Zahl der Regulierungen, die im Gesetzesvorschlag selber nicht ausgeführt, sondern der Kommission zur späteren Ausgestaltung überlassen werden, so enorm, dass man durchaus von einer Katze im Sack sprechen kann, die die Kommission heute vorgelegt hat. Eine Gesetzgebung sollte demgegenüber möglichst bestimmt sein. Bei der späteren Ausgestaltung der delegated acts ist zu erwarten, dass die Lobby der Saatgutindustrie in Brüssel versucht, ihren Einfluss geltend zu machen. Resümee Insgesamt bleibt der ganze Ansatz der EU-Saatgutgesetzgebung zugeschnitten auf die Interessen der Saatgutindustrie an einem einheitlichen Rechtsraum und auf deren Hochleistungssorten für die industrielle Landwirtschaft. Die Vielfaltssorten, bäuerliches Saatgut und lokale Anpassungen werden nur ausnahmsweise akzeptiert. Das ist unangemessen angesichts des fortschreitenden Verlustes an Biodiversität, also des agrikulturellen Erbes der Menschheit aus 10.000 Jahren Landwirtschaft und Gartenbau. Angemessen wäre ein Gesetz, das klar und deutlich der Übermacht der Saatgutkonzerne Schranken setzt, von denen die 10 größten mittlerweile über 75% des Saatgut-Weltmarktes beherrschen. Es müsste größtmögliche Transparenz und Kontrolle bezüglich der industriellen Saatgutproduktion herstellen und die Vielfalt fördern. Forderungen zur Stärkung der bäuerlichen Landwirtschaft und der Sortenvielfalt für den Anbau ohne Agrarchemie:
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