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2. Unkorrektes Verhalten des Bergamtes Südbayern bei der Antragsbehandlung des RAG-Antrages vom 24.10.2011 - Befangenheitsantrag gegen das Bergamt Südbayern für das künftige Antragsver-fahren der RAG Austria "Eine derartige Situation habe ich in meiner mehr als ein Vierteljahrhundert andauernden anwaltlichen Tätigkeit noch nie mit erlebt: In der mir heute im Bergamt Südbayern in der Regierung von Oberbayern, in dem ich mit meinem Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Manfred Huber, die uns zur Einsicht vorgelegten Akten überprüfen konnte, fand sich nur der Antrag der RAG Austria vom 24.10.2011, eingegangen am 26.10.2011 mit dem vorläufigen Aktenzeichen 2976 mit folgendem Antragstext: "Unter Vorlage der beiliegenden Projektunterlagen suchen wir um die Genehmigung des Sonderbetriebsplanes samt Zufahrt für das Abtäufen der Kohlenwasserstoff-Explorationsbohrung Stetten S1 und Stetten C1. Mit dem höflichen Ersuchen um Zulassung des Sonderbetriebsplanes verbleibe ich", Dr. G.K., Projektleiter RAG Austria. Außerdem befand sich in der Akte als Anhang zum Antrag ein Grundüberlassungsvertrag für die geplanten Bohrgrundstücke, den der Eigentümer am 12.9.2011 unterschrieben hatte, und eine Entschädigungsvereinbarung zum Grundstücksüberlassungsvertrag, in der der Pächter des Grundstücks namentlich aufgeführt war. Weitere Akteninhalte, sei es über Verfügungen oder Vermerke, fanden sich nicht", so Bernhard Fricke. 1. Zum Verhalten der RAG im Einzelnen: "Der RAG Austria war mit großer Wahrscheinlichkeit schon zu diesem Zeitpunkt, mit Sicherheit aber zu einem späteren Zeitpunkt, positiv bekannt, dass die Nutzung dieser Grundstücke durch einen rechtsgültigen Pachtvertrag blockiert war. Da die Eigentumsverhältnisse an den Bohrgrundstücken, wie die RAG Austria positiv aus ihrer langen Arbeit, auch mit bayerischen Behörden wie dem Bergamt Südbayern, weiß bzw. wissen musste, ein notwendiger Antragsbestandteil sind, hat sie diese Kenntnis nicht in dem Antrag selbst oder in einer Anlage zum Antrag oder zu einem späteren Zeitpunkt dem Bergamt Südbayern zur Kenntnis gebracht. Damit muss ich den Vorwurf aufrecht erhalten, dass die RAG Austria durch dieses Verhalten das Bergamt Südbayern wissentlich getäuscht hat, um sich einen an sich legitimerweise eingeplanten Vermögensvorteil - der Gewinn aus der Erdgasbohrung - zu verschaffen. Der RAG ist in jedem Fall vorzuwerfen, dass sie ihre Kenntnisse von dem durch einen gültigen Pachtvertrag blockierten Bohrplatz, die ihr u.a. explizit, ausweislich der Protokolle in einem Bürger-Dialog-Treffen, zusätzlich zu eigenen Erkenntnissen, zu keinem Zeitpunkt dem Bergamt Südbayern zur Kenntnis gebracht hat. 2. Zum Verhalten des Bergamtes Südbayern Bayerische Behörden haben ihre Arbeit aufgrund Recht und Gesetz durchzuführen. Dafür gelten generell die Normen des Verwaltungsverfahrengesetzes. Im vorliegenden Fall besteht die unerklärliche Besonderheit, dass das Antragsverfahren unter einem Aktenzeichen eingeleitet, aber dann offenkundig nicht mehr weiter bearbeitet worden ist - obwohl sich keinerlei aktenkundige Hinweise auf eine Rücknahme des Antrags feststellen lassen. Zudem hat das Bergamt Südbayern noch im Dezember 2011 die Öffentlichkeit in einer Erklärung darüber informiert, dass es auf Betreiben des Antragstellers wegen der lebhaften Bürgerproteste zu einem Ruhen des Verfahrens gekommen ist, das aber nicht länger als 2 Wochen dauern würde. Auch darüber finden sich keinerlei Hinweise in der Akte. Der juristische Terminus "Ruhen des Verfahrens" setzt zwingenderweise ein bereits angelaufenes Verfahren voraus. Ein solches Verfahren hat es gleichwohl weder direkt nach der Antragstellung, wie üblich, noch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist gegeben . Hinzu kommt, dass das Bergamt Südbayern bzw. das Wirtschaftsministerium den in dieses Verfahren eingeschalteten Petitionsausschuss überhaupt nicht oder nicht vollständig und auch nicht die Öffentlichkeit über diesen Vorgang informiert hat. Ich würde nicht unbedingt so weit gehen, hier von einem kollusiven Zusammenwirken von Antragsteller und Genehmigungsbehörde zu sprechen. Das würde voraussetzen, dass das Bergamt Südbayern das Verfahren deshalb nicht aufgenommen hat, um der RAG über das Problem der ungeklärten Eigentumsverhältnisse hinwegzuhelfen. Aber in diesem Fall von einem sehr ungewöhnlichen und nicht gesetzmäßigen Verwaltungsablauf zu sprechen, ist mehr als angemessen. Dass durch solche Merkwürdigkeiten das sowieso schon angeknackste Vertrauen vieler bayerischer und insbesondere der Chiemgauer Bürgerinnen und Bürger noch weiter belastet wird, ist eine unvermeidbare und sehr bedauerliche Folge derartigen behördlichen Fehlverhaltens. Ich behalte mir unter diesen Umständen ausdrücklich vor, abhängig von den weiteren Ermittlungen, einen Befangenheitsantrag gegen das Bergamt Südbayern zu stellen und es damit von der weiteren Sachbearbeitung hinsichtlich des in Kürze zu erwartenden weiteren Bohrantrages der RAG Austria auszuschließen", so Rechtsanwalt Bernhard Fricke.
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