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Der Betreiber eines inzwischen stillgelegten Salzbergwerks wollte einer Anordnung der Bergbehörde, die verbliebenen unterirdischen Hohlräume zu verfüllen, dadurch nachkommen, daß er ein Gemisch aus Salzauflösungsrückständen ("Gangart") und einem Kunststoffgranulat verwendet. Das Granulat stammt aus aufbereiteten Rückständen des Dualen Systems Deutschland. Den dazu vorgelegten bergrechtlichen Hauptbetriebsplan hat die zuständige Bergbehörde nicht zugelassen, weil das Granulat nicht beigemischt werde, um dessen stoffliche Eigenschaften für die Verfüllung zu nutzen, sondern um es auf diese Weise zu beseitigen. Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht hat der Klage auf Zulassung des Hauptbetriebsplans stattgegeben, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hingegen die ablehnende Entscheidung der Bergbehörde bestätigt. Bei der Beimischung des Kunststoffgranulats handele es sich im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes um eine Abfallbeseitigung. Eine Untertagedeponie bedürfe aber einer Zulassung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Entscheidend sei, daß das Kunststoffgranulat selbst nicht zum bergbaulichen Versatz geeignet sei, weil es nicht die ausreichende Druckfestigkeit habe, das Bergwerk gegen Einsturz zu sichern. Es werde lediglich das Volumen der zu verfüllenden Massen vergrößert. Dadurch unterscheide sich der Fall von dem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht 1994 zugunsten des bergbaulichen Versatzes von REA-Gips und Steinkohleasche in einem stillgelegten Tagebau entschieden hatte. In jenem Fall wurden die stofflichen Eigenschaften der genannten Abfälle genutzt; ihre Mischung mit Zement und Wasser band zu einer Art Magerbeton ab und sicherte die Grube so gegen Einsturz. Kontakt: Bundesverwaltungsgericht, Pressestelle, Karin Siebert, PF 12 03 41, D-10593 Berlin, Tel. 030/ 3197 - 290, Fax 312 30 21. (Quelle: Abfallwirtschaftlicher Informationsdienst, 2000, RHOMBOS-VERLAG)
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