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Gemäß Artikel 5 Absatz 3 darf in der Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln in der Verkehrsbezeichnung dann auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn mindestens 95 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß dem Artikel 6 der Verordnung (EWG) 2092/91 erzeugt oder gewonnen oder aus Drittländern im Rahmen des Artikels 11 dieser Verordnung eingeführt wurden. Die restlichen 5 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen entweder auf der Positivliste des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) 2092/91 aufgeführt sein oder über eine befristete Ausnahmegenemigung diesen gleichgestellt sein. Aus den Angaben zu den Verfahren des ökologischen Landbaus muß klar hervorgehen, daß sie sich auf eine landwirtschaftliche Produktionsweise beziehen und es muß ihnen ein Hinweis auf die betreffenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt sein, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Zutatenliste hervorgehen. Von diesem Voll-Bio-Produkt unterscheidet sich das Produkt nach Artikel 5 Absatz 5a: Dies sind Produkte, die weniger als 95 Prozent aber mehr als 70 Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischem Landbau enthalten. Für die nicht biologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gilt die gleiche Einschränkung wie für die Voll-Bio-Produkte: Auch hier müssen die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs auf der Positivliste des Anhangs VI aufgeführt sein oder diesen durch eine befristete Ausnahmegenehmigung gleichgestellt sein. Die 5a-Artikel müssen zusätzlich im Sichtbereich der Verkehrsbezeichnung den folgenden Hinweis tragen: "X Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus gewonnen worden." oder "X Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden." Dieser Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Verkehrsbezeichnung. QC&I Gesellschaft für Kontrolle und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen GmbH
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