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Rubrik:Gesundheit & Wellness    Datum: 19.05.2009
Schweiz verankert Komplementärmedizin im Grundgesetz
Mehrheit der Schweizer stimmt für neuen Verfassungsartikel
Bern (humannews) - Das Schweizer Volk hat am 17. Mai 2009 in einer nationalen Abstimmung einem Verfassungsartikel (Grundgesetz) für die Komplementärmedizin zugestimmt. 67 Prozent sprachen sich für den neuen Verfassungsartikel aus. Die Schweiz ist das erste Land in Europa, das Staat und Gliedstaaten (Kantone) in der Verfassung beauftragt, die Komplementärmedizin im Gesundheitswesen zu berücksichtigen.

Die Komplementärmedizin wurde in der Schweiz in den letzten Jahren politisch an den Rand gedrängt. Ärzte, Therapeuten, Hersteller und Fachhändler aus diesem Bereich hatten deshalb gemeinsam eine nationale Volksinitiative ins Leben gerufen. Das Parlament hatte daraufhin dem Entwurf der Initiative eine leicht abgeschwächte Form des Verfassungsartikels gegenübergestellt. Die Schweizer Stimmberechtigten haben diesen Entwurf am 17. Mai 2009 mit deutlicher Mehrheit angenommen. Gemäß dem Volksentscheid wird die Schweizerische Bundesverfassung nun um folgenden Artikel erweitert:

Bundesverfassung Art. 118a BV (neu):
Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin.

Konkreter Handlungsbedarf

Parlament und Behörden haben mit der Verfassungsgrundlage folgende Forderungen umzusetzen:

1. Aufnahme der Komplementärmedizin-Ärzte der Anthroposophischen Medizin, der Homöopathie, der Neuraltherapie, der Pflanzenheilkunde (Phytotherapie), der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) in die obligatorische Krankenversicherung.

2. Schaffung nationaler Diplome für nichtärztliche Therapeuten.

3. Integration der ärztlichen Komplementärmedizin in Lehre und Forschung.

4. Wahrung des bewährten Heilmittelschatzes.



Pressekontakt:
Volksinitiative «Ja zur Komplementärmedizin»
Walter Stüdeli / Ressortleiter Politik & Medien
Amthausgasse 18
3011 Bern / Schweiz
Telefon: +41 31 560 00 24
E-Mail: info@koest.ch
Homepage: www.jzk.ch


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