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![]() Unsere Gesetze veranlassen uns dazu, so manche Gewohnheiten oder Ansprüche neu zu überdenken. Das Gesundheitsverständnis hat sich verändert, die Verantwortlichkeit ebenso. Wir können uns nicht mehr "rausreden", dass es so oder so ist, sondern müssen selbst überlegen ob wir dies so tun, bzw. verantworten können oder für uns wollen. Arbeiten mit ätherischen Ölen ist anstrengender geworden. Heute müssen wir überlegen wie es sich nennt, was wir hier eigentlich tun, Aromatherapie, Osmologie, Aromapflege, Osmopraktik oder Aromakultur? Aromatherapie, was ist das? a) mit ätherischen Ölen beduftetes Shampoo? b) Heilung einer Erkrankung mittels ätherischer Öle? c) ein Duftlämpchen im Wohnzimmer? Unserer Gesellschaft hat hier völlig unterschiedliche Vorstellungen. Und doch stellen wir auch hier fest, dass man sich nicht mehr mit einfachen Beschreibungen dieser Tätigkeit zufrieden gibt. Jetzt werden auch hier Stimmen immer lauter - nicht jeder, der mit ätherischen Ölen arbeitet, ist gleich Aromatherapeut. Nicht therapieren, sondern begleiten In Deutschland, sowie Nachbarländern werden therapeutische Maßnahmen durch unsere Gesetze klar definiert. Damit werden manche Aromabehandlungen als "therapeutisch" eingestuft, z.B. Heilbehandlungen. Diese sind laut Gesetz nur von Ärzten und Heilpraktikern durchzuführen. Die damit verbundene Verantwortlichkeit für die Behandlung eines Menschen ist im Therapeutengesetz verankert. Ganzheitliche Osmopraktiker und alle, die in der Aromapflege oder Aromakultur mit ätherischen Ölen arbeiten, können frei arbeiten, wenn sie gewisse Regeln beachten. Eine seriöse Schulung für diese Bereiche ist deshalb unabwendbar. Diese Begriffe wurden aus diesem Grund gewählt um sich von der Aromatherapie abzugrenzen. Osmopraktiker "therapieren" nicht, sondern begleiten den Klienten mit ätherischen Ölen. Unser Verein aroma-netz e.V. hat es sich zum Ziel gesetzt, diejenigen zu stärken, zu beraten und zu schulen, die nach geltendem Recht in Europa arbeiten möchten. Voraussetzungen müssen dafür geschaffen werden. Denn so manchem ist bereits die Lust am Mischen und Beduften vergangen, weil er/sie in seinen Schulungen/Ausbildungen nicht auf die Realität vorbereitet wurde. Unseriöse Ausbildungsstätten boten jahrelang aromatherapeutisches Wissen an ohne vorher den Teilnehmer auf die Probleme vorzubereiten. Enttäuschung und Wut der Absolventen ist nur zu gut zu verstehen, denn schließlich wurde hier auch einiges von den Teilnehmern investiert. Rechtliche Beratung schützt vor Rückschlägen Man kommt hier in Deutschland nicht um eine "kreative" und fundierte Auslegung der Gesetzeslage herum, will man z.B. Aromatherapie oder Osmologie, professionell und nicht nur im Bekanntenkreis ausüben. Die Ansätze hierfür lassen sich leider pauschal nicht fassen, sondern müssen dezidiert den persönlichen Vorraussetzungen jedes einzelnen angepasst werden. Kreativität und Erfolg sind gerade am Anfang, nicht unbedingt mit finanziellem Reichtum gepaart. Aber gerade in dieser Phase ist Rechtliche Beratung am wichtigsten, da eine eventuelle Abmahnung von Mitbewerbern zu massiven finanziellen Rückschlägen führen kann. Aus diesem Grunde führt unser Verein aroma-netz e.V. regelmäßige Workshops durch und stellt ein passwortgeschütztes Rechts-Forum für aktuell auftretende Fragen bereit. Um ihr Bewusstsein für diese Dinge ein wenig weiter zu schärfen reißen wir im folgenden einige Themen an und geben Hinweise zu kreativen Lösungen. Hier einige Punkte von unserer Rechtanwältin Frau Dr. jur. Oberhauser: Ausgangspunkt aller Überlegungen ist leider die Fragestellung wie der Hersteller und Vertreiber der Öle diese auf dem Markt positioniert. Sieht der Hersteller die Öle als Bedarfsgegenstand, also für Duftöllampen und dergleichen, können diese nicht verwendet werden, um Kosmetika daraus zu mischen. Allenfalls kann man dann Mischungen zu Testzwecken als Muster herstellen. ![]() Vor diesem Hintergrund sind im Altenpflegebereich die Primaveraöle nicht geeignet, denn diese kommen als Bedarfsgegenstand auf den Markt. Will man Aromaöle in der Altenpflege verwenden ist es also wichtig, Rohstoffe zu beziehen, nicht bereits fertig abgefüllte Öle. Ein weiteres Problem ist hierbei die Befugnis zum Herstellen von Kosmetika sowie die Einhaltung von Hygienevorschriften. Beim individuellen Rühren und Mischen gelingt es der Aromaberaterin nur selten, diese Vorschriften punktgenau einzuhalten. Um so wichtiger ist es, dass der Hygieneplan der Altenpflegeeinrichtung dem Rechnung trägt. Keinesfalls darf gegenüber dem Bewohner das Aromaöl als Arzneimittel beworben werden, denn regelmäßig haben die Öle keine Arzneimittelzulassung. Heil- und Wirkaussagen sind auch vor dem Hintergrund des Heilmittelwerbegesetzes nicht erlaubt. Grundsätzlich darf nicht jedermann Arzneimittel verkaufen oder gar anwenden. Der klassische Verkaufsort für Arzneimittel sind Apotheken. Apotheker sind zum Verkauf sämtlicher Arzneimittel befugt. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können u.a. auch von Apothekenhelfern, Drogisten/innen oder Kosmetiker/innen verkauft werden. Kosmetiker/innen arbeiten in Hautkliniken, in der plastischen Chirurgie, dermatologischen Arztpraxen, Apotheken, aber auch Friseursalons und Warenhäusern. Dabei stellt sich die Frage, werden hier kosmetische Mittel oder bereits Arzneimittel angewandt oder verkauft? Kosmetika sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewendet werden, es sei denn, dass sie überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen. (vgl. § 2 LFGB Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände - Gesetz, § 4 LMBG) (vgl. RiL 76/68/ EWG vom 27.7.1976 - Abl.Nr. L 262 vom 27.09.1978, zuletzt geändert durch RiL 82/368/EWG vom 17.05.1982 - Abl. Nr. L 167 vom 15.06.1982; Rehmann, AMG, § 2 RdNr. 27). Es kommt auf den Gesamtzusammenhang an Bei Mitteln, die sowohl arzneilichen als auch kosmetischen Zwecken dienen, entscheidet die überwiegende objektive Zweckbestimmung. Es kommt also auf den sich nach den objektiven Umständen ergebenden Gesamteindruck und die bestehende Verkehrsanschauung an. Verkehrsanschauung bezeichnet schlicht und einfach die Wahrnehmung eines durchschnittlichen Verbrauchers. Überwiegen die Beeinflussung von Funktionen des Körpers (z.B. Haarwuchsmittel) oder die Beseitigung störender Veränderungen der Haut (z.B. Hühneraugenpflaster; Creme gegen Akne) als mit dem Produkt verfolgter Zwecke, dann handelt es sich bei dem Produkt um ein Arzneimittel. Ebenso handelt es sich um ein Arzneimittel, wenn das Mittel von innen wirken soll (vgl. Rehmann, AMG, § 2 Rn. 27) Kosmetische Mittel sind nicht zulassungspflichtig. Zugelassen werden müssen jedoch bestimmte Inhalts- und Zusatzstoffe kosmetischer Mittel wie Konservierungsstoffe, Farbstoffe und UV- Filter. Vor Vermarktung müssen die Rezepturen nach § 5d Abs. 2 Kosmetikverordnung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gemeldet werden. Arzneimittel sind dagegen immer zulassungspflichtig. Kosmetika mit Vorbeugezweck sind keine Arzneimittel Wird für ein kosmetisches Mittel kennzeichnend eine Marke verwendet, die als Dachmarke auch für Arzneimittel benutzt wird, so folgt daraus, keineswegs zwingend, dass der Verkehr auf eine arzneiliche Wirkung des Kosmetikums schließt (OLG Hamburg, GRUR 2000, 626 - Haarwaschmittel). Die Darreichungsform ist juristisch gesehen nur ein Indiz für eine Qualifizierung als Arzneimittel oder Kosmetikum. Sie ist mit Sicherheit für die objektive Verkehrsanschauung der Verbraucher, auf deren Sicht es ankommt, maßgeblich. Allein das Vorhandensein eines Wirkstoffes in einen Kosmetikum, der auch in Arzneimitteln Verwendung findet, führt nicht dazu, dass das so beworbene Produkt zum Arzneimittel wird (OLG Hamburg, GRUR 2000, 626). Die Dosierung ist also letztlich nicht maßgeblich. Vorbeugemittel sollen bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Entstehung oder den Ausbruch bestimmter Krankheiten lediglich verhindern, dienen aber nicht ihrer Beseitigung (Zahnpasta, Mundwasser). Sie sind deshalb Kosmetika. Beispielsweise wurde entschieden, dass reines Wasser, das als Augenspüllösung in Verkehr gebracht wird, kein Arzneimittel ist, sondern ein Kosmetikum (OVerwG NW, Urt. v. 14.6.1994 Az. 13 A 2476/93, LRE 30, 425 - 431). Man unterscheidet zwischen dekorativer und pflegender Kosmetik In der Kosmetikindustrie von heute unterscheidet man grob zwischen dekorativer Kosmetik und pflegender Kosmetik: Pflegende Kosmetik versucht, die Schönheit von Haut und Haar zu unterstützen und zu erhalten - hierzu gehören zum Beispiel Creme, Lotion, Peeling, Shampoo, Zahnpasta, Mundwasser aber auch eher auf Männer abzielende Produkte wie Rasierschaum und Aftershave. Die dekorative Kosmetik hingegen verändert das Aussehen mittels färbender Kosmetika - Beispiele sind Make-up, Mascara, Lidschatten, Lippenstift oder Rouge. Dekorative Kosmetika dürften wohl eher nicht zu den Arzneimitteln zählen. Wobei auch hier an Grenzfälle zu denken ist, wie beispielsweise Lippenstifte, die einerseits färben, andererseits rissige Lippen glätten und aufpolstern. Die chinesische Medizin grenzt die Bereiche Kosmetik und Arzneimittel nicht so streng ab, sondern sieht sie als gegenseitige Ergänzung an, nach dem Motto: Wahre Schönheit kommt von innen. Die traditionell chinesische Medizin vertraut dabei auf uralte Schönheitsrezepte. "Die Schönheit ist die kleine Schwester der Gesundheit" lautet ein chinesisches Sprichwort. Im Gegensatz zu Kosmetik und Dermatologie betrachtet TCM nicht nur die Oberfläche der Haut, sondern sie geht davon aus, dass hinter jedem äußeren Schönheitsproblem tiefer liegende gesundheitliche Störungen stecken. Die Medizin aus dem Reich der Mitte bietet mit Kräutern und Akupunktur Mittel für ein strahlendes Aussehen. Gerade die Kräuter sind einerseits Kosmetika andererseits gelten sie aber auch als Arzneimittel. Hier kommt es auf die Art und Dosierung an. ![]() Grenzbereiche berührt auch die Homöopathie Homöopathische Globuli und Salben, sowie Schüssler Salze und Kräuteraufgüsse oder Aromaöle gelten einerseits als Arzneimittel, andererseits können sie aber auch als Pflegeprodukte und zur Vorbeugung beispielsweise bei Bindegewebsschwäche, Cellulite, Erkältungen etc. verwendet werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es für die Qualifizierung immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Grenzen von kosmetischen Mittel zu Arzneimitteln sind fließend. Man kann sagen, dass es "milde" Arzneimittel und "starke" Kosmetika gibt. Ein/e Kosmetiker/in kann in einem Kosmetikinstitut genauso wie in einer Apotheke arbeiten. Je nachdem wo der Arbeitsplatz ist, wird er/sie mehr mit Arzneimitteln arbeiten oder Kosmetika. Vorsorglich jedoch sollten wir über die Homöopathie in der Werbestrategie nichts sagen, sondern nur von Schwingungen sprechen. Wenn nun der Produktstatus als Kosmetik soweit einigermaßen klar ist, stellt sich jedoch das Problem der Lohnabfüllung und der Frische-Kosmetik zur unmittelbaren Einzelherstellung für den Kunden. Wenn es auch nun ein Kosmetikprodukt ist, so sind die Deklarationspflichten der Inci zu beachten. Finden Sie bitte für dieses Thema und auch zur so genannten Gmp (Good manufacturing practice) und Ihre Hygienevorschriften ein Merkblatt, das ich Ihnen auf dem Postwege zukommen lassen. Zu beachten ist auch die Deklarationspflicht nach Inci. Lesen Sie im zweiten Teil nächste Woche mehr zum Thema "Umgang mit Kosmetik und rechtliche Grundlagen" Ihre aroma-netz e.V. www.aroma-netz.com H. Christiane Günther 1. Vorsitzende Frau Dr. A. jur. Oberhauser www.rainoberhauser.de Zum Schutz gegen "Verwässerung" der osmopraktischen Methode sind drei Begriffe markenrechtlich geschützt: ASOMI, Osmopraktiker und Osmogramm sind eingetragene Markenschutzzeichen von Christiane Günther
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