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Dazu Moseler: "Besserverdienende erhalten mehr Elterngeld als Gering- und Nichtverdienende; Doppelverdienerehepaare und zuvor berufstätige Alleinerziehende werden in erheblichem Umfang unterstützt, nicht berufstätige Alleinerziehende und Einverdienerehepaare (zu denen insbesondere kinderreiche zählen, weil sie in größerer Zahl nicht auf die ausschließliche Familientätigkeit eines Elternteils verzichten können) erhalten dagegen nur einen Sockelbetrag." Der Grund für diese Ungleichbehandlung ist die Tatsache, dass das Elterngeld proportional einkommensabhängig gewährt wird und nicht bedarfsabhängig - und das obwohl der Bund als Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz auf die "öffentliche Fürsorge" stützt. Als Maßnahme der öffentlichen Fürsorge, das heißt als Sozialleistung, könne - so die Klägerin - das Elterngeld aber nur gewertet werden, wenn es auf einen durch die Erziehungsaufgabe begründeten Bedarf gestützt wird und nicht an ein früheres Einkommen. Eine proportionale Orientierung an einem früheren Einkommen sei allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Höhe des Elterngeldes von zuvor dafür eingezahlten Beiträgen abhängen würde, wie beim Elterngeld in Schweden und wie im deutschen Sozialversicherungssystem. In Deutschland ist der Anspruch auf Elterngeld aber völlig unabhängig von zuvor für den Staat erbrachten Eigenleistungen - auch von zuvor gezahlten Steuern. Das deutsche Steuersystem stelle nicht sicher, dass sich Besserverdienende stärker an der Finanzierung des Elterngeldes beteiligt haben. Dementsprechend haben die Klägerinnen und Kläger beim zuständigen Sozialgericht beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Elterngeldhöhe vorzulegen, teilt die ödp mit. Dr. Claudius Moseler ödp-Generalsekretär Ökologisch-Demokratische Partei (ödp) Kommunalpolitisches Büro Neckarstr. 27-29 55118 Mainz Tel.: 06131/67 98 20 Fax: 06131/67 98 15 e-mail: claudius.moseler@oedp.de Internet: www.oedp.de
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