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hen Vielfalt in FFH-Gebieten durch die Landwirt-schaft. Die Umkehr der Beweislast ist nicht konsequent geregelt. In einem früheren Entwurf mußte ein Beklagter beweisen, daß die von ihm ausgeübte Tätigkeit den Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verursacht hat. Das Haf-tungsrecht gilt nicht rückwirkend, sondern nur für zukünftige Umweltschäden. Zudem werden Altlasten, Gesundheits- und Sachschädigungen nur bei bestimmten gefährlichen bzw. potentiell gefährlichen Tätigkeiten erfaßt. Außerdem fehlt es an einer obligatorischen Versicherungspflicht.

Weitere Informationen:
Helmut Röscheisen, DNR, Am Michaelshof 8-10, 53175 Bonn, Tel.: 0228/35 90 05 oder 0170 - 52 18 815, Fax: 0228/35 90 96




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