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Erst im Juni hatte man die Fördersätze im Marktanreizprogramm des Bundesamtes für Wirtschaft (BAFA) gekürzt. Anlass war auch damals die massiv gestiegene Nachfrage nach dem Bundeszuschuss. Die Fördersätze wurden daher zwischen 20 und 50 Prozent abgesenkt. Man war damals zuversichtlich alle für 2006 gestellte Anträge bewilligen zu können. Ende Juni wurde dann zunächst eine Richtlinienänderung im Förderprogramm zur Vor-Ort-Beratung beschlossen. Das Förderprogramm wurde vorübergehend ausgesetzt. Nun sei die Nachfrage in den letzten Wochen nochmals stark angezogen. Das Vorhaben, mit der Senkung möglichst vielen Antragstellern eine Förderung für Ihre Solaranlage zukommen zu lassen, hat sich als nur sehr kurzfristige Maßnahme erwiesen. Die niedrigeren Zuschüsse haben die Nachfrage keineswegs gedämpft. Es erscheint für den Außenstehenden nicht sehr schlüssig, wie man in Berlin kalkuliert hat, jedoch hat man sich offensichtlich verrechnet bzw. den Markt vollkommen falsch eingeschätzt. Für die Beratung von Kunden ergibt sich somit eine sehr unschöne Situation. Hatte man doch aufgrund der Meldung vom Juni die Senkung der Fördersätze anders eingeordnet. So erfahren Antragsteller nun im Nachhinein, dass Ihr Antrag nicht bewilligt wird, die Beratung durch das Handwerk und Energieberater hatte ihnen sicherlich etwas anderes "versprochen". Laut BMU soll das Förderprogramm 2007 mit möglicherweise geänderten Konditionen fortgeführt werden. Bis zum Jahresende sollen Fördersätze und Förderverfahren überprüft und an die rasante Marktentwicklung angepasst werden. Die aktuellen Fördersätze (7. Juli 2006) Die Förderung für solarthermische Anlagen beträgt
Die aktuellen Förderinformationen sowie die aktuelle Richtlinie vom 12.6.2006 und die Fördermittelanträge finden Sie in unserem Online-Ratgeber www.solarfoerderung.de im Internet. BFH-Urteil: Aufwendungen für Solarthermieanlagen können Erhaltungsaufwand sein (28. September 2004) - Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2004, Az. IX R 52/02 entschieden, dass der Einbau einer Solaranlage zur BRAUCHWASSERerwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines vermieteten Wohnhauses als Erhaltungsaufwand zu behandeln ist. Kosten dafür können direkt im Jahr der Installation als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG) abgezogen werden und müssen nicht wie Herstellungskosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt (AfA) abgeschrieben werden. Quelle:
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