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Im europäischen Emissionshandel legen die jeweiligen Gesetzgeber nationale Höchstmengen für die CO2-Emissionen aus Anlagen der Energiewirtschaft und der emissionsintensiven Industrie fest - so genannte "Caps". In einem Antragsverfahren verteilt die DEHSt im UBA - nach gesetzlich verankerten Regeln - diese Emissionsberechtigungen kostenlos auf die betroffenen Unternehmen.Sie errechnete den Kürzungsfaktor nach Ende der Antragsfrist im Dezember 2004 und wendete ihn einheitlich auf alle am Emissionshandel teilnehmenden Bestandsanlagen an. Keine Kürzungen erfolgten bei Zuteilungen nach Sonderregeln - etwa für Emissionsminderungen in der Vergangenheit. In rund 500 Widersprüchen gingen Unternehmen gegen diese anteilige Kürzung vor. Eine Reihe von Anlagenbetreibern erhob danach Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Neun davon verhandelte das Verwaltungsgericht Berlin jetzt als Musterklage. Die Unternehmen stellten die Berechnung des zusätzlichen Minderungsfaktors und dessen Anwendung in Frage. Sie verlangten nachträgliche Korrekturen oder eine Mehrzuteilung an Berechtigungen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigten die Vorgehensweise der DEHSt zur Handhabung der anteiligen Kürzung in vollem Umfang. Den Klägern stehen gegen das Urteil die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung. Hinweis: Weitere Informationen zum Emissionshandel finden Sie unter: www.umweltbundesamt.de/emissionshandel/ . Dessau, den 27. April 2006
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