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Presse-Stelle:  Deutsche Wildtier Stiftung, D-22113 Hamburg
Rubrik:Politik & Gesellschaft    Datum: 27.02.2006
Verstößt "Todesurteil" gegen Grundgesetz?
Deutsche Wildtier Stiftung prüft juristische Schritte gegen Änderungen der "Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung"
Deutschlands Wildtierlebensräume sind auf 700.000 ha in akuter Gefahr. Landwirte sollen zukünftig gezwungen werden, Stilllegungsflächen mindestens einmal jährlich zu mulchen. Zudem soll der Sperrzeitraum, der Wildtiere während ihrer Brut- und Aufzuchtszeit vor solchen Maßnahmen schützt, drastisch gekürzt werden. Beides käme einem Todesurteil für abertausende von Wildtieren gleich. Die Deutsche Wildtier Stiftung kündigt jetzt die juristische Prüfung der Frage an, ob die zu erwartenden Neuerungen mit Artikel 20a GG ("Tierschutz als Staatsziel") im Einklang stehen.


Tierschutz als Staatsziel ausreichend berücksichtigt?

Am 10. März soll der Bundesrat der Verkürzung des Sperrzeitraums für Pflegemaßnahmen und der jährlichen Mulchpflicht auf Stilllegungsflächen zustimmen und damit der Empfehlung des Agrarausschuss und des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit folgen. Diese sieht insbesondere eine entsprechende Änderung des §4 der "Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung" (DirektZahlVerpflV) vor.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 1. August 2002 wurde der
Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert: Der Staat schützt auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen
und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. (Artikel 20a GG)

Die Staatszielbestimmung Tierschutz enthält damit eine verfassungsrechtliche
Wertentscheidung. Diese ist bei der Gesetzgebung von der Politik sowie bei der
Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts von den Verwaltungsbehörden
und Gerichten zu beachten.

"Der Staat hat den Schutz von Tieren im Grundgesetz verankert. Wir werden
juristisch prüfen lassen, ob mit der Änderung des §4 DirektZahlVerpflV diese
Wertentscheidung ausreichend berücksichtigt worden ist", so Haymo G.
Rethwisch, Stifter der Deutschen Wildtier Stiftung.


Stilllegungsflächen: Rückzugsräume für Wildtiere

Während der heute geltenden Sperrfrist (1. April bis 15. Juli) dürfen Landwirte ihre Stilllegungsflächen weder mähen noch mulchen. Stilllegungsflächen haben in unserer intensiv genutzten Kulturlandschaft als Kinderstube und Rückzugsmöglichkeiten für viele Wildtiere unschätzbaren ökologischen Wert. Auch Lerche und Rebhuhn, die längst auf der Roten Liste der gefährdeten Tierarten stehen, brüten auf still gelegten Äckern.

"Schon die bestehende Sperrfrist ist mehr als knapp bemessen. Wenn der Sperrzeitraum gekürzt und bereits ab dem 15. Juni gemäht und gemulcht wird,
führt dies unweigerlich zum Tod vieler tausend Vogelküken, aber auch Amphibien
und Insekten. Denn dabei wird nicht nur "das Grün" zerkleinert, sondern auch
Rehkitz und Junghase, die bei Gefahr regungslos verharren. Zudem werden Gelege
und Nestlinge zahlreicher Bodenbrüter von den Walzen der Mulchgeräte auf dem
Erdboden zerdrückt. Wir sollten also nicht über die Verkürzung des Sperrzeitraums diskutieren, sondern über Möglichkeiten der Verlängerung", so Rethwisch.

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Die gemeinnützige Deutsche Wildtier Stiftung mit Sitz in Hamburg wurde 1992 von Haymo G. Rethwisch gegründet. Ihr Ziel ist es, einheimische Wildtiere in ihren natürlichen Lebensräumen zu schützen und erlebbar zu machen. Die Deutsche Wildtier Stiftung zählt zu den bedeutendsten Stiftungen für Natur- und Wildtierschutz in Europa.


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