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Nach dem Urteil zeigte sich der Ökolöwe tief enttäuscht von der Entscheidung des Gerichts. "Es kann nicht sein, dass es das Gericht nicht für nötig befindet, auf unsere mit zahlreichen wissenschaftlichen Studien belegten Argumente überhaupt einzugehen! Fünfmal befindet das Gericht in dem nur 10-seitigen Schriftsatz, dass unsere Argumente 'keiner weiteren Erörterung' bedürften. Dabei wurden die Studien allesamt von renommierten Wissenschaftlern erstellt, die jahrelang mit der TSM zusammenarbeiten - sowie auch vom Leiter der TSM, Axel Bobbe, selbst!", so Philipp Steuer, Geschäftsführer des Ökolöwen. Der Ökolöwe hatte im Zuge eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gefordert, dass vor der Durchführung der Arbeiten im Elsterbecken zunächst deren mögliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem regulären Planfeststellungsverfahren geprüft und die fachlich notwendigen und gesetzlich geforderten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden müssten. Ein solches Verfahren soll nun nach dem gestrigen Beschluss des OVG nicht stattfinden. Das OVG hat entschieden, dass es dem Antrag des Ökolöwen nicht stattgibt - die wert gebende (!) Insel im Vogelschutzgebiet kann nun also ohne ordentlichen Ausgleich abgebaggert werden! Und das, obwohl auch das Gericht nicht bestreiten konnte, dass es sich beim Elsterbecken um eine "Schadstoffsenke" mit enorm hohen Belastungen handelt. Die Gefahr einer ökologischen Katastrophe durch die Arbeiten der TSM sei folglich nicht ausgeschlossen, aber auch nicht ganz konkret am Ort des Eingriffs nachgewiesen. Auch die Argumentation, dass die Insel bei Hochwasser eine Gefahr für Leipzig darstelle, prüfte das OVG nicht - obwohl der Ökolöwe wissenschaftliche Gutachten (im Auftrag der TSM!) vorlegte, die belegen, dass an dieser Stelle eine Gefährdung der Stadt ausgeschlossen ist. Das Gericht rügte auch nicht die von TSM und Genehmigungsbehörde praktizierte Missachtung der naturschutzrechtlichen Verfahren beim Eingriff in sog. "§26-Biotope", die eine Beteiligung der Verbände und einen funktional gleichwertigen, und frühzeitigen Ausgleich vorsieht. Ungeklärt lässt das Gericht nicht zuletzt, ob die Abbaggerung der Insel insgesamt rechtmäßig ist. Das Gericht bezeichnet es ausdrücklich als zweifelhaft, ob die Vernichtung der über viele Jahre gewachsenen Insel eine Unterhaltungsmaßnahme darstellt und nicht eine planfeststellungsbedürftige Ausbaumaßnahme wie vom Ökolöwen vorgebracht, und damit als planungsrechtlich erheblicher Eingriff in rechtlich geschützte Naturgüter aufzufassen ist. Der Ökolöwe erwägt nun, trotz des Rückschlags, mit neuen Beweisen, insb. für die zu erwartende Schwermetallbelastung, in das Hauptsacheverfahren zu gehen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Beschwerde bei der Europäischen Kommission mit Berufung auf die europäische Öffentlichkeitsrichtlinie (Aarhus-Konvention) einzureichen und seine Beteiligung durchzusetzen. "Wir befürchten, dass das Urteil als Signal verstanden werden könnte, dass künftig noch so schlecht begründete angebliche 'Unterhaltungsmaßnahmen' zum Anlass genommen werden können, um den Gewässernaturschutz völlig auszuhebeln - auch wenn nachweislich keine Hochwassergefahr von den Biotopen ausgeht -, während die Bauherren und Gerichte bewiesene ökologische Gefahren ignorieren können!", ärgert sich Philipp Steuer. Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung: Philipp Steuer, Geschäftsführer Ökolöwe e.V. Tel. 0341 / 306 51 86 ----------------------------------- Weitere Hintergrundinformationen: Im September hatte der Ökolöwe Beschwerde gegen die voreilige Abbaggerung der Elsterinsel und die mögliche Verschleppung von Altlasten im Elsterbecken vor dem Verwaltungsgericht eingelegt und Recht bekommen. Daraufhin wandte sich die TSM Rötha gegen den Bescheid des Verwaltungsgerichtes und zog vor das Oberverwaltungsgericht. In seinen Erwiderungen widerlegte der Ökolöwe die Argumente und Begründungen der TSM, ohne vom OVG gehört zu werden: 1. Studien belegen, dass die behauptete - als Begründung angeführte - Hochwassergefahr überhaupt nicht gegeben ist. Dem Ökolöwen liegt ein Gutachten der Universität Dresden zur Wasserspiegellage im Elsterbecken vor, dem zu entnehmen ist, dass ein Überströmen der Deiche am Elsterbecken auch im derzeitigen Zustand mit Insel nicht zu erwarten ist. Selbst bei einem einhundertfünfzigjährigem Hochwasser gehen vom Elsterbecken im derzeitigen Zustand mit Insel keine Gefahren aus. Dies wurde von der TSM wie auch sämtlichen anderen Behörden bislang so gesehen, zumindest solange, bis die Möglichkeit bestand, die jetzt geplanten Maßnahmen aus öffentlichen Geldtöpfen für Hochwassermaßnahmen zu finanzieren. Des Weiteren existiert ein Gutachten der TSM, das eine Verinselung des Elsterbeckens ausdrücklich empfiehlt. Die Frage nach der Schlüssigkeit der Begründung für den Eingriff ließ das OVG jedoch offen. 2. Ein Gutachten der Sächsischen Akademie der Wissenschaft, das der Ökolöwe als Beweisanlage seinem Antrag beigefügt hatte, belegt die außergewöhnlich hohe Schwermetallbelastung der Ablagerungen im Elsterbecken. Im Ergebnis warnt es ausdrücklich vor einer Abbaggerung im durchflossenen Zustand. Obwohl das Gericht davon ausgeht, dass die Schwermetallbelastung zwar für das Elsterbecken insgesamt feststeht, bemängelt es, dass konkret an den Stellen, an denen jetzt abgebaggert werden soll, bislang keine Messungen erfolgten; daraus schlussfolgert es, dass deshalb hier auch nicht zwingend Probleme zu erwarten seien. Denn: Obwohl die TSM bisher auch keinen Beweis für die Ungefährlichkeit der Baggerarbeiten vorlegen konnte, folgte das Oberverwaltungsgericht ihrer Meinung, solange konkrete Angaben über die Konzentration der Gifte in den als Sondermüll zu behandelnden Ablagerungen fehlen, müsse man sich dafür auch nicht interessieren. Mit anderen Worten, selbst wenn die Gefahr wahrscheinlich ist, darf die TSM sie ignorieren, da sie nicht ganz konkret für den Ort des Eingriffs nachgewiesen wurde. Damit ist nun zu erwarten, dass die Befürchtungen des Ökolöwen bezüglich der Verseuchung des Elsterbeckens und des gesamten Luppelaufs eintreten werden. Schließlich hatten selbst die überschlägigen Gutachten, die im Auftrag der TSM angefertigt wurden, erhebliche Risiken bei einer Sedimentverlagerung im Elsterbecken befürchtet. Diese Gutachten sind es, die hier wörtlich von einer drohenden "ökologischen Katastrophe" sprechen - was das Gericht ignorierte. Sollten die Abbaggerungen nun ohne den Nachweis, dass es zu keiner Mobilisierung der Schadstoffe kommt, beginnen, wird der Ökolöwe eine Schadstoffkontrolle während der Baggerarbeiten veranlassen und bei entsprechenden Überschreitungen der zulässigen Konzentrationen weitere Schritte einleiten. 3. Ebenso befindet das Gericht die im Gegensatz zum geltenden sächsischen und europäischen Recht stehende fehlende Beteiligung der Umweltverbände bei Eingriffen in Schutzgebiete im Planungsverfahren für nicht erwähnenswert. Die Beteiligungsrechte des Umweltverbandes wurden nämlich schon deshalb verletzt, weil es sich hier um einen Eingriff in ein Landschaftsschutzgebiet und gemeldete Europäische Schutzgebiete handelt, bei denen die Umweltverbände zuvor zwingend zu einer Stellungnahme aufzufordern sind. Das Gericht rügte auch nicht die Tatsache, dass die Beteiligung des Ökolöwen u.a. dadurch behindert wurde, dass die TSM dem Ökolöwen erst jetzt überhaupt die Möglichkeit zur Akteneinsicht in die Genehmigungsplanung einräumt (sechs Wochen nach seiner Antragstellung - vier Wochen sind gesetzlich vorgeschrieben). Damit verstieß sie gegen das Umweltinformationsgesetz und behinderte die fachgerechte Beteiligung des Umweltverbandes. 4. Auch den unzureichenden Ausgleich für die mit den Maßnahmen verbundenen und bislang von der TSM völlig ignorierten negativen Auswirkungen auf Naturräume mit europäischem Schutzwert bemängelt das Gericht nicht: Nach dem Urteil bleibt nun die Vertreibung wichtiger geschützter Arten wie dem Eisvogel und dem Flussregenpfeifer sowie der Amphibien- und Fischfauna in der Elster "unausgeglichen", denn es werden keine geeigneten Ausweichquartiere geschaffen. Die Zerstörung der wichtigen Inselbereiche und die Entfernung der Weiden- und Eichenbestände innerhalb des Vogelschutzgebietes finden in der Urteilsbegründung keine entsprechende Würdigung. Ein funktionaler Ausgleich für den Lebensraum der zahlreich vorkommenden Vögel auf der Insel wurde nicht geschaffen. Der Ökolöwe wird wegen der Vernichtung der wertvollen Lebensräume im Europäischen Schutzgebiet deshalb Beschwerde bei der Europäischen Kommission einlegen, die über die Erhaltung dieser Schutzgebiete wacht. FOTO www.oekoloewe.de/bilder/1134058383.jpg Bild: Wolfgang Franke LINK www.fuesser.de -- Ökolöwe - Umweltbund e.V. Bernhard-Göring-Str. 152 04277 Leipzig Telefon: 03 41 / 3 06 51-85, -86 Telefax: 03 41 / 3 06 51 79 E-Mail: info@oekoloewe.de Internet: www.oekoloewe.de
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