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Der Betreiber einer Glasschmelzanlage hatte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Gebührenbescheid der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Bedenken geäußert und die vorläufige Zurückzahlung der geforderten Gebühren beantragt. Dieser Eilantrag wurde abgelehnt und die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühr nach der EHKostV bestehen. Das Gericht hält es grundsätzlich für zulässig, dass die Tätigkeit der Deutschen Emissionshandelsstelle über Gebühren refinanziert wird. Es bestätigt damit, dass die Refinanzierung über die erhobenen Gebühren Wille des Gesetzgebers sei. Das Gericht hatte keine durchgreifenden Einwände dagegen, dass die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Gebührentatbestände primär an die Entscheidung anknüpft, mit der die Emissionsberechtigungen zugeteilt werden. Es erscheine nicht sachwidrig, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, die Gesamtkosten deckenden Gebühren im wesentlichen an die Amtshandlung zu knüpfen, die den Schwerpunkt der Tätigkeit der DEHSt ausmache. Auch die von dem betroffenen Unternehmen vorgebrachten europarechtlichen Einwände gegen die Gebührenerhebung waren nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht geeignet, eine Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids zu rechtfertigen. Mit dem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits zu zentralen Fragen der Finanzierung des Emissionshandels grundsätzlich Stellung genommen. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2005, Az: OVG 12 S 9.05) Dessau, den 09. Dezember 2005
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