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Allerdings hat die Regierung des Freistaates Sachsen als einzige dagegen gestimmt, ein Skandal angesichts der Tatsache, dass mit fast 10 Milliarden Euro Bundesmitteln die Hochwasserschäden in Sachsen bezahlt werden mussten. Das Verfahren im Bundesrat wurde durch die Länder lange verzögert, die vor allem ihre Länderkompetenzen, Bauern- und Bauinteressen gegen Hochwasservorsorge verteidigten. Ihre Vorbehalte konnten nun mit Kompromissen ausgeräumt werden. Wir hätten uns, etwa beim Ackerbau und der Bebauung in Überschwemmungsgebieten, klarere bundeseinheitliche Vorgaben gewünscht. Doch die Länder wollten größere Handlungsspielräume, mit dem Kompromiss wurden ihnen mehr Freiheiten eingeräumt. Damit ist jedoch auch eine größere Eigenverantwortung der Länder beim vorsorgenden Hochwasserschutz verbunden. Die Länder sind in der Pflicht, die Gewässer oder Gewässerstrecken zu bestimmen, an denen wegen drohender Hochwasserschäden Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden müssen. Dabei müssen sie sicherstellen, dass die Öffentlichkeit beteiligt wird. Für Hochwasservorsorge müssen sie auch in überschwemmungsgefährdeten Gebiete sorgen. Überschwemmungsgebiete und überschwemmungsgefährdete Gebiete müssen in den Raumordnungsplänen, den Flächennutzungsplänen und den Bebauungsplänen gekennzeichnet werden, um Planungsträger und Bauwillige frühzeitig über Hochwassergefahren zu informieren. Ölheizungsanlagen in Überschwemmungsgebieten müssen hochwassersicher nachgerüstet beziehungsweise errichtet werden, im Einzelfall kann auch das Verbot neuer Ölheizungen von den Ländern geregelt werden. Bei landwirtschaftlicher Nutzung müssen nun die Länder dafür Sorge tragen, dass Bodenerosion und Schadstoffeinträge in die Gewässer vermieden oder verringert werden. Von den Ländern sind innerhalb von vier Jahren Hochwasserschutzpläne aufzustellen, um einen abgestimmten Hochwasserschutz entlang der Flüsse gewährleisten zu können. Diese Pflicht besteht nicht, wenn schon Hochwasserschutzpläne existieren. Erstmals wird ein Verbot für die Planung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten gesetzlich geregelt. In Überschwemmungsgebieten darf künftig nur in Ausnahmen unter Einhaltung sehr strenger Vorgaben gebaut werden, damit keine neuen Schäden entstehen. Nur so lässt sich vermeiden, dass aus den Bauherren von heute die Entschädigungsfälle von morgen werden. Denn niemand kann künftig sagen, er oder sie hätte "es" nicht gewusst. So müssen Kommunen nachweisen, dass es keinerlei Alternativen gibt, der Hochwasserabfluss, Hochwasservorsorge und Hochwasserschutz gewährleistet ist, Gefahr für Leib und Leben und für Ober- und Unterlieger ausgeschlossen werden kann und hochwassersicher gebaut wird. Im Grunde heißt das: Man kann nur auf Stelzen bauen oder gar nicht. Der Bund ist mit der Vorlage des Gesetzes seiner Verantwortung für das Wohl und den Schutz von Mensch und Umwelt bei Hochwassergefahren nachgekommen. Die Länder sind jetzt aufgerufen, die Vorgaben des Bundes umzusetzen und ihre Verantwortung für einen vorsorgenden Hochwasserschutz einzulösen.
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