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Die im Umweltbundesamt geübte Praxis der Auskunftserteilung zur Frage der Emissionshandelspflichtigkeit einzelner Anlagen wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg in einem Beschluss vom 01. September 2004 bestätigt (Aktenzeichen: Au E 04.1237). Damit hat sich das Verwaltungsgericht positiv zur durchgehend praktizierten Informationspolitik des Umweltbundesamtes ausgesprochen. "Wir werden die Anlagenbetreiber auch in Zukunft im rechtlichen Neuland Emissionshandel durch Beratung und Auskunft nach Kräften unterstützen, dies sollten aber auch die Landesbehörden mit ihren konkreten Kenntnissen über die dem Emissionshandel unterliegenden Anlagen tun", so Nantke. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg ging es um die Frage, ob das Umweltbundesamt über seine bisherige Auskunftspolitik hinaus verpflichtet ist, rechtsverbindlich durch Verwaltungsakt zu entscheiden, ob eine Anlage dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) unterfällt oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint und die Auskunftsschreiben der DEHSt als ausreichend im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Auskunftspflicht bezeichnet. Weitere Informationen im Internet: www.umweltbundesamt.de/emissionshandel Berlin, den 09.09.2004
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