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Presse-Stelle:  Bund der Energieverbraucher e.V., D-53619 Rheinbreitbach
Rubrik:Energie & Technik    Datum: 20.07.2004
Verbraucherverein siegt vor zwei Landgerichten gegen Flüssiggasanbieter
Flüssiggas-Preisklauseln von Tyczka Totalgaz GmbH und Friedrich Scharr KG unzulässig
Viele Flüssiggaslieferverträge enthalten unzulässige Preisgleitklauseln. Die Klauseln müssen transparent und für Kunden verständlich und nachvollziehbar sein. Der Lieferant hat nicht das Recht zu einseitigen nachträglichen Preiserhöhungen.

Die von den bundesweit tätigen Flüssiggasfirmen Tyczka Totalgaz GmbH und Friedrich Scharr KG verwendeten Preisklauseln entsprechen diesen Kriterien nicht und dürfen daher nicht mehr verwendet werden. Dies haben die Landgerichte Leipzig und Stuttgart entschieden, nachdem der Bund der Energieverbraucher Klage erhoben hatte. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Bereits das Landgericht Dortmund hatte auf Antrag des Verbrauchervereins eine Preisgleitklausel von Westfalen AG untersagt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

"Unzulässige Preisgleitklauseln sind regelmäßig nichtig", erklärt dazu der Vereinsvorsitzende Dr. Aribert Peters. "Betroffene Verbraucher sollten sich an den Bund der Energieverbraucher wenden. Wer gar keinen Liefervertrag abschließt und sich selbst einen Tank kauft, profitiert von den deutlich günstigeren Preisen auf dem freien Flüssiggasmarkt. Pro Tankfüllung lassen sich bis zu 1.000 Euro einsparen".

Lesen Sie hier Auszüge aus den Urteilen.

Der Bund der Energieverbraucher veröffentlicht regelmäßig aktuelle Flüssiggaspreise und stellt den Kontakt zu günstigen Anbietern her.



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