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Presse-Stelle:  Bund der Energieverbraucher e.V., D-53619 Rheinbreitbach
Rubrik:Energie    Datum: 02.03.2004
Wirtschaftsministerium legt Energiegesetz nach den Wünschen der Versorger vor
Energieverbraucher kritisieren Einseitigkeit
Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Entwurf eines neuen Energiewirtschaftsgesetzes zur Abstimmung mit Ländern, anderen Bundesministerien und Verbänden vorgelegt. In diesem Gesetzentwurf kommen Verbraucherschutz, Energieeinsparung und Unabhängigkeit der Regulierung zu kurz. Der Entwurf erfüllt in diesen Punkten auch nicht die Vorgaben der EU-Richtlinien 2003/54 und 2003/55.

Schutz der Kunden fehlt im Entwurf

Das neue Energiewirtschaftsgesetz wird notwendig, um die Vorgaben der neu erlassenen EU-Richtlinien für Strom und Gas in deutsches Recht umzusetzen. Beide EU-Richtlinien beginnen in ihren Festlegungen mit einem Artikel 3 "Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden". Die EU-Richtlinien vollziehen damit einen Paradigmenwechsel zugunsten des Verbraucher- und Umweltschutzes. Im Gesetzentwurf des Wirtschaftsministeriums fehlt dieser Aspekt vollständig.

Die wirtschaftlichen Interessen der Energieversorger werden in zahlreichen Paragraphen des Gesetzentwurfs ausdrücklich erwähnt, geschützt und einbezogen. Die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, der Stromkunden und deren Schutz werden dagegen im Gesetz an keiner Stelle genannt. Dabei sind die Verbraucher der wirtschaftlich schwächere und schutzwürdigere Partner. Darin zeigt sich eine bedauerliche Einseitigkeit des Gesetzentwurfs. Die von den EU-Richtlinien vorgegebenen Bestimmungen zum Schutz der Kunden müssen auch im deutschen Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen und umgesetzt werden, z.B. der Schutz vor Ausschluss von der Versorgung, hoher Verbraucherschutz, Transparenz der Vertragsbedingungen, Recht des Kunden auf freie Auswahl des Lieferanten sowie viele weitere in Anhang A der EU-Richtlinie genannte Punkte. Dies muss im Gesetz als Ziel der entsprechend zu erlassenden Verordnungen verankert werden. Das Recht der Verbraucher auf freie Wahl des Stromlieferanten ist im Gesetzentwurf bisher ebensowenig verankert, wie das Verbot von Benachteiligung falls ein Lieferant ausfällt. Der Schutz der Verbraucher als Schutzziel ist nachzutragen in den Paragraphen § 17, § 18, § 20, § 34, § 35, § 36 des Entwurfs.

Verpflichtungen zur Energieeffizienz fehlen im Entwurf

Der Gesetzentwurf legt den Elektrizitätsversorgungsunternehmen keinerlei Verpflichtungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auf. Die EU-Richtlinien legen den Erlass solcher Verpflichtungen nahe, ohne sie zwingend vorzuschreiben. Im Interesse von Energieeffizienz, Nachfragesteuerung und Umweltschutz sind solche Verpflichtungen jedoch sachlich unabdingbar. Das wird deutlich im EU-Richtlinienentwurf 2003/739 - Energieeffizienz. Die Kosten der Einsparung einer Kilowattstunde Strom sind dort mit 2,6 Eurocent je Kilowattstunde beziffert, während die Herstellung dieses Stroms 3,9 Eurocent kostet.

Unabhängigkeit der Regulierung nicht erfüllt

Die EU-Richtlinien schreiben vor, dass die Regulierungsbehörde vollständig unabhängig von den Interessen der Versorgungswirtschaft sein muss. Der Gesetzentwurf unterstellt jedoch die Regulierungsbehörde den Weisungen des Bundeswirtschaftsministeriums, dessen sehr enge Verflechtungen zur Versorgungswirtschaft in der Vergangenheit allzu offenkundig geworden sind. Das zeigt sich an der Ministergenehmigung der Fusion E.on-Ruhrgas sowie an der engen personellen Verflechtung zwischen hohen Beamten des Wirtschaftsministeriums und der Versorgungswirtschaft: Viele leitende Beamte des Ministeriums kommen aus der Versorgungswirtschaft oder wechseln vom Ministerium in die Versorgungswirtschaft, zuletzt Wirtschaftsminister Werner Müller, der sich im Fusionverfahren E.on-Ruhrgas selbst sogar als Befangen erklärte.

Das Wirtschaftsministerium kann laut Gesetzentwurf Methoden für die Bestimmung Netznutzungsentgelte als Verordnung festlegen (§ 20). Das ist der Kern- und Angelpunkt der Regulierung. Die Regulierungsbehörde wird lediglich ausführendes Organ für diese Verordnung. Es ist zu befürchten, dass diese Verordnung die bekannten Regelungen der Verbändevereinbarung festschreiben und zum Massstab der Regulierung machen. Diese Regelungen sind vom Bundeskartellamt und von den Verbraucherverbänden als einseitige Regelung im Interesse der Versorgungswirtschaft kritisiert worden. In einer weiteren Verordnung plant laut Gesetzentwurf das Bundeswirtschaftsministerium die Regelungen für die Genehmigungsverfahren festzulegen. Der Gesetzentwurf schreibt weder für den Beirat der Regulierungsbehörde, noch für die wissenschaftlichen Kommissionen eine Beteiligung von Verbrauchervertretern oder eine ausgewogene Besetzung vor. Es wird nicht einmal ausgeschlossen, dass die Beschlusskammern der Regulierungsbehörde mit Beschäftigten von Versorgungsunternehmen besetzt werden (§54).

Die Regulierungsbehörde braucht einen unabhängigen Status vergleichbar der Bundesbank oder eine Gerichts. Sie darf nicht den Weisungen eines Ministeriums unterliegen. Die Regulierungsgrundsätze sind gesetzlich festzulegen, um Massstäbe einer unabhängigen Bewertung ihrer Entscheidungen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit vorzugeben. Die im Entwurf vorgesehenen gesetzlichen Regelungen sind das Gegenteil von sachgerecht und unabhängig. Sie würden die Regulierung zur Farce machen. Es wäre dann einfacher und kostengünstiger, auf die Regulierung ganz zu verzichten.

Viele weitere Unzulänglichkeiten des Entwurfs

Der Schutz von dezentralen Inselnetzen fehlt vollständig im Entwurf. Auch eine angemessene Vergütung vermiedener Netzkosten bei dezentraler Erzeugung ist zu ergänzen. Die dezentrale Erzeugung bedarf des stärkeren Schutzes durch das Gesetz. Die Stromkennzeichnung (§ 37) kann nicht ausschließlich den Versorgungsunternehmen übertragen werden. Zusätzlich ist ein Verfahren und eine Zuständigkeit einer Bundesbehörde unabdingbar, wie das auch in anderen EU-Staaten geschehen ist. Die Anforderungen an eine Enteignung zugunsten des Leitungsneubaus sind inhaltlich zu bestimmen (§ 41), wobei Erfordernisse des Umweltschutzes und der Energieeinsparung zu Berücksichtigen und im Gesetz als Ziele zu benennen sind. Die Dauer von Konzessionsverträgen (§ 42) sollte von bisher 20 auf 10 Jahre vermindert werden. Die Kontrolle der Kostenumlage nach EEG muss der Regulierungsbehörde übertragen werden.

Es ist zu hoffen, dass der Bundestag, das Umweltministerium und die Verbände den Gesetzentwurf sachgerechter und ausgewogener gestalten werden.




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