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Umweltschutz   
Ableitbedingungen für organische Lösemittel
Richtlinie VDI 2280 (Entwurf)
Die Richtlinie beschreibt den Stand der Technik von Ableitbedingungen für Emissionen organischer Lösemittel.
Nach Ziffer 5.5.1 der TA Luft sind Abgase sind so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. In der Regel ist eine Ableitung über Schornsteine erforderlich, deren Höhe vorbehaltlich besserer Erkenntnisse nach den Nummern 5.5.2 (Absatz 1) bis 5.5.4 zu bestimmen ist. Diese Ziffern finden insbesondere bei geringen Emissionsmassenströmen sowie in den Fällen, in denen nur innerhalb weniger Stunden des Jahres aus Sicherheitsgründen Abgase emittiert werden, keine Anwendung. In diesen Fällen wurde und wird auf Richtlinie VDI 2280 "Auswurfbegrenzung; Organische Verbindungen - insbesondere Lösemittel" vom August 1977 verwiesen. Diese Richtlinie wurde im April 2000 zurückgezogen, da sie bezüglich der emissionsbegrenzenden Anforderungen überholt war.
Das Kapitel "Ableitung der Abgase" in dieser Richtlinie ist aber nach wie vor aktuell und Stand der Technik für die Ableitung organischer Lösemittel (VOC) unter den vorgenannten Bedingungen. Die Vorgabe, Abgase nach VDI 2280 abzuleiten, hat sich in der Praxis bewährt und ist vielfach in Genehmigungsbescheiden aufgenommen worden. In der vorliegenden VDI Richtlinie werden in Anlehnung an die Richtlinie VDI 2280 vom August 1977 erneut Ableitbedingungen als Stand der Technik wiedergegeben.

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Quelle: VDI-Koordinierungsstelle Umwelttechnik (VDI-KUT), D-40239 Düsseldorf
http://www.vdi.de/kut/kut.htm
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