Betreiber einer Wasserversorgungsanlage sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, wenn festgelegte Mindestanforderungen an die Trinkwasserqualität nicht eingehalten sowie Grenzwerte überschritten werden. Das Gesundheitsamt muss in jedem Fall sofort prüfen, ob und wie die Wasserversorgung ohne gesundheitliche Gefährdung der Verbraucherinnen und Verbraucher vorerst weiterzuführen und zu sichern ist. Konzentrationen oberhalb eines gültigen Grenzwertes können während weniger Jahre durchaus gesundheitlich vertretbar sein. Lediglich in extremen Gefährdungssituationen ist eine vollständige Unterbrechung der Versorgung angezeigt. Die Empfehlungen "Maßnahmewerte (MW) für Stoffe im Trinkwasser während befristeter Grenzwert-Überschreitungen gem. § 9 Abs. 6-8 TrinkwV 2001" sowie die ergänzende Empfehlung "Bewertung der Anwesenheit teil- oder nicht bewertbarer Stoffe im Trinkwasser aus gesundheitlicher Sicht" wurden veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt. Sie stehen auch im Internet unter http://www.umweltbundesamt.de (Stichwort "Trinkwasser") als PDF-Datei zur Verfügung. Berlin, den 08.10.2003
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