Umweltbundesamt regt Harmonisierung der vielfältigen landesrechtlichen Regelungen anLandwirte müssen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) die in den Gebrauchsanleitungen vorgeschriebenen Abstandsauflagen zum Schutz von Oberflächengewässern einhalten. Zusätzlich müssen sie länderrechtliche Vorgaben beachten, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Mit Unterstützung der zuständigen Landesressorts hat das Umweltbundesamt (UBA) eine Übersicht der landesrechtlichen Regelungen erstellt und im Internet unter www.umweltbundesamt.de veröffentlicht. Weil bei den Ländern teilweise erhebliche Unterschiede vorliegen - sie schwanken zwischen 3 Metern und 50 Metern - wäre eine Vereinheitlichung der länderrechtlichen Regelungen im Interesse der Landwirte zweckmäßig. Zudem würden Angleichungen der Abstandsauflagen auch bei der Prüfung der generellen Kennzeichnungsauflage und Anwendungsbestimmung die Arbeit der Einvernehmensstellen zur Zulassung von PSM vereinfachen.Pflanzenschutzmittel werden eingesetzt, um Schadorganismen zu bekämpfen, um die Erträge aus dem Anbau von Kulturpflanzen zu sichern und um den Befallsdruck durch aus unbehandelten Flächen einwandernde Erreger zu reduzieren. Diese Ziele sind mit der gesetzlichen Vorgabe des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) in Einklang zu bringen. Nur dann sind für den Naturhaushalt Belastungen durch PSM zu vermeiden sowie Gefahren abzuwenden. Das UBA prüft grundsätzlich bei der Zulassung und Genehmigung von PSM die Auswirkungen auf angrenzende Lebensräume - wie Gewässer oder Saumbiotope. Die Vermeidung und Verminderung des Eintrags in diese Lebensräume dient der Vorsorge. Zur Minderung des Risikos ist es auch erforderlich, verlustmindernde Spritz- und Ausbringungstechnik einzusetzen. Steht eine solche Technik nicht zur Verfügung, können zum Schutz des Naturhaushalts Abstandsauflagen erforderlich sein. Damit sollen Einträge durch Abdrift, Verflüchtigung mit anschließender Ablagerung und Abschwemmung (run-off) auf ein unbedenkliches Maß reduziert werden. Das rechtfertigt auch PSM - auf die die Landwirtschaft nur kaum verzichten kann - zuzulassen, deren Anwendung ohne Auflagen ein unvertretbares Risiko für die betroffenen Lebensräume bedeuten würde. Zusätzlich zu den Regelungen durch das PflSchG existieren in den meisten Bundesländern gesetzliche Verpflichtungen durch die Landeswassergesetze sowie darauf gestützte Rechtsverordnungen. Daher werden Zulassungen und Genehmigungen generell mit der Kennzeichnungsauflage verbunden, die landesrechtlich vorgegebenen Mindestabstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Diese Mindestabstände schwanken zwischen 3 und 50 Metern, liegen meist aber zwischen fünf und zehn Metern. Teilweise differenzieren die Länder zusätzlich zwischen dem innerörtlichen Bereich und dem so genannten Außenbereich. Die meisten Länderregelungen sehen zusätzliche Ausnahmeregelungen vor. Somit können die zuständigen Behörden sowohl strengere als auch weniger strenge Abstandsauflagen festlegen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zum Gewässerschutz planen mehrere Länder, ihre rechtlichen Vorgaben zu ändern. Dies sollte zu einer Vereinheitlichung der Vorschriften genutzt werden, um auf Seiten der betroffenen Landwirte mehr Rechtsklarheit und Akzeptanz zu schaffen. Eine Übersicht über die gegenwärtig geltenden landesrechtlichen Regelungen ist unter der Adresse http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/gewschr/gewschr.htm auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht. Berlin, den 07.03.2003
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