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Verkehr   
Rückschritt für den Fortschritt?
Der Bundesrat will das Verbandsklagerecht für den Naturschutz einschränken!
Der Hintergrund dafür ist die zügige Abwicklung der Planungsmaßnahmen bei den Verkehrsvorhaben in den neuen Ländern. Dazu wurden zwei Gesetzentwürfe beim Bundestag eingebracht.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes zielt darauf ab, den Ländern per Öffnungsklausel die Befugnis einzuräumen, im Hinblick auf die im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Vereinsklage abweichende landesrechtliche Regelungen vorzusehen.
Als Begründung weist der Bundesrat darauf hin, dass die Vereinsklage mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Tradition des Individualrechtsschutzes schwer vereinbar sei. Dem Vorteil einer Vereinsklage (verstärkte Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes durch Einbringung von Sachverstand durch die Naturschutzvereine) stünden erhebliche Nachteile gegenüber. Verwiesen wird insbesondere auf den erhöhten Zeitbedarf bis zur gerichtlichen Entscheidung und die daraus für das fragliche Vorhaben resultierenden Verzögerungen. Damit verbunden seien in der Regel erhebliche Kostensteigerungen. Vor allem in den neuen Ländern sei der zügige Ausbau der Verkehrsinfrastruktur noch nicht erreciht. Die hierzu im Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz getroffenen Regelungen, die ein zügiges Planungsverfahren ermöglichen, würden durch die Möglichkeit der Vereinsklage unterlaufen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes beinhaltet vor allem die Verlängerung desselben von 2004 auf 2019.

Da fragt man sich doch, wofür haben die Naturschutzverbände gekämpft. Ist es recht, zwei Gesetze zu ändern, nur weil sie nicht miteinander zu vereinbaren sind? Wäre es nicht sinnvoller nach einem Kompromiss zu suchen? Was muss denn geschützt werden, die Natur oder die Infrastruktur? Der Fortschritt für die Menschen besteht schon lange nicht mehr im Ausbau der Verkehrswege, damit noch mehr Autos die Umwelt verpesten.

Wenn so leichtfertig mit dem im Bundesnaturschutzgesetz festgeschriebenen Vereinsklagerecht (§ 61 Art. BNatSchG) der Naturschutzverbände umgegangen wird, werden die Tierschutzorganisationen noch einen harten Kampf um das Recht auf Verbandsklage ausfechten müssen. Wen wunderts, dass die Bundesregierung sich bisher so abweisend zu diesem Thema verhalten hat

Heikendorf, 25. Februar 2003
Dipl.-Ing. agr. Kathrin Oberbeck,
Für Rückfragen wählen Sie bitte 0431 - 2 48 28-15

 
Quelle: Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.V., D-24226 Heikendorf
http://www.vgtM.de
info@vgtm.de
    

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