![]() Dr. Ahmels weist darauf hin, dass der Tatbestand der Beihilfe zuletzt in dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg vom 13. März 2001 (Rechtssache C379_98) ganz eindeutig dadurch definiert worden ist, dass die Gelder aus "staatlichen Mitteln" stammen müssen. Nur dann würden sie der Prüfung und Genehmigung durch die europäische Wettbewerbsbehörde unterliegen. Monti schlussfolgert nun, dass die von Stadtwerken an Erzeuger erneuerbarer Energien gezahlten Vergütung nach EEG "aus staatlichen Mitteln" stammen, wenn diese sich überwiegend in öffentlicher Hand befänden. Dieser Zusammenhang erfordere seiner Ansicht nach eine erneute Überprüfung des EEG. "Den Zusammenhang in der Weise herzustellen, dass Stadtwerke "öffentliche Mittel" zur Zahlung von erneuerbaren Stromlieferungen verausgaben, ist seit der Strommarkt-Liberalisierung schlichtweg falsch", so Dr. Dörte Fouquet, Rechtsanwältin aus Brüssel. Die Stadtwerke handelten wie private Unternehmen und würden nicht mehr von den Städten quersubventioniert. Daher bestehe auch nicht die geringste Möglichkeit, öffentliche Mittel für das EEG auszugeben. Die Wettbewerbsbehörde lässt sich damit ein weiteres Mal von interessierter Seite instrumentalisieren, um eine Begründung für die noch immer unter Vorbehalt gezahlten Vergütungen nach dem EEG zu erwirken, obwohl dieser Vorbehalt nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung vom 13. März längst hätte eingestellt werden müssen, betont Johannes Lackmann, Präsident des Bundesverbandes Erneuerbare Energie (BEE) e.V. Als "schlechte Verlierer" bezeichnete er die Lobbyisten der Stromwirtschaft. Der vordergründige Versuch der Verunsicherung sei so lächerlich, dass sich kein Investor im Bereich der erneuerbaren Energien davon abschrecken lassen werde. Osnabrück, den 25.06.2001 2.438 Zeichen (Abdruck frei, Belegexemplar erbeten) Für Rückfragen: Bundesverband WindEnergie e.V. Dr. Peter Ahmels (04425-227 Johannes Lackmann (05252-50445
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