Martin Schulz, Bundesvorsitzender der AbL und Landwirt in Niedersachsen: "Dass Südzucker, die Münchner Rückversicherung oder Möbelkonzerne wie Steinhoff landwirtschaftliche Fördergelder in Millionenhöhe kassieren, während viele landwirtschaftliche Betriebe, auch aus wirtschaftlichen Gründen, aufgeben, ist nicht zu rechtfertigen. Der Umbau der Landwirtschaft hin zu mehr Natur-, Klima- und Tierschutz ist für uns Bäuerinnen und Bauern zudem so kostenintensiv, dass wir uns eine derartige Verschwendung wichtiger Fördermittel schlichtweg nicht leisten können." Um auch in Deutschland eine sozialverträgliche und gerechte Verteilung der Gelder der GAP sicher zu stellen, braucht es aus Sicht der AbL zusätzlich zur Definition des "Aktiven Landwirts" die Einführung einer betrieblichen Obergrenze (Kappung) sowie gestaffelten Zahlung nach Betriebsgröße (Degression), wie sie beispielsweise in Spanien voraussichtlich eingeführt wird. Konkreter Formulierungsvorschlag der AbL für den Begriff des aktiven Landwirts angelehnt an Art. 9 der EU-Verordnung Nr. 1307/2013 (S.14) - hier. Hintergrundinformationen: Nach den Beschlüssen der europäischen Institutionen zur kommenden Förderperiode der gemeinsamen europäischen Agrarpolitik (GAP) im Juni wird in Deutschland nun verstärkt an den bedeutsamen Definitionen und Verordnungen zur nationalen Ausgestaltung der GAP gearbeitet. Hierbei muss das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) auch den Begriff des "Aktiven Landwirts" definieren. Dieser bildet die Grundlage dafür, wer in Deutschland zukünftig Agrarförderung aus der GAP erhält und wer nicht. Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) e.V. hat nun einen Vorschlag vorgelegt, welcher sicherstellen soll, dass Großkonzerne wie z.B. Südzucker, RWE oder die Münchner Rückversicherung zukünftig von den Fördergeldern der GAP ausgeschlossen werden, und fordert das BMEL auf, diesen umzusetzen. Im Grundsatz sieht der Vorschlag vor, dass alle Unternehmen, deren jährliche Direktzahlungen sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten belaufen, von der Agrarförderung ausgeschlossen werden. Als Bemessungsgrundlage wird u.a. das jüngste Steuerjahr herangezogen.
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