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Umwelt & Naturschutz   
Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Neuer Mindeststandard
Die Entgelte der dualen Systeme sollen Verpackungen fördern, die gut zu recyceln sind.
Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit der Verpackungsabfall gesammelt, sortiert und verwertet wird. Seit 2019 werden die Entgelte hierfür auch danach berechnet, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Der 2020 weiterentwickelte Mindeststandard dafür, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, wurde nun veröffentlicht.

Ob Getränkekarton, Spülmittelflasche oder Joghurtbecher - Hersteller von Verkaufs- und Umverpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, müssen sich über Entgelte daran beteiligen, dass der Verpackungsabfall ordnungsgemäß gesammelt, sortiert und verwertet wird. Gemäß § 21 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind die dualen Systeme verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte für die Hersteller Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung ihrer Verpackungen die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit, um den dualen Systemen einen einheitlichen Rahmen für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen vorzugeben. Die Systeme können zusätzlich zu den im Mindeststandard genannten Kriterien noch weitere Kriterien bei der Bemessung berücksichtigen. Zum 1. September 2019 wurde der erste rechtsverbindliche Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit veröffentlicht. Nun liegt der weiterentwickelte Mindeststandard 2020 vor.

Der Mindeststandard gibt - unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung - folgende Kriterien vor, die bei der Ermittlung der Recyclingfähigkeit mindestens zu berücksichtigen sind:
  1. Sind Sortier- und Verwertungsinfrastruktur für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling für diese Verpackung vorhanden?
  2. Sind die Verpackungen sortierbar sowie ggf. in ihre Komponenten trennbar (wenn die Trennung für ein hochwertiges werkstoffliches Recycling erforderlich ist)?
  3. Sind Verpackungskomponenten oder Stoffe enthalten, die nach der Verwertungspraxis einen Verwertungserfolg verhindern können?

Der verfügbare Wertstoffgehalt bestimmt schließlich, zu welchem Anteil die Verpackung recyclingfähig ist.

Die dualen Systeme müssen der ZSVR und dem UBA jährlich unter anderem darüber berichten, wie sie unter Beachtung des Mindeststandards die Recyclingfähigkeit ermitteln und sie bei der Entgeltbemessung zugrunde gelegt haben. Die aus den Berichten gewonnenen Erkenntnisse wie auch neuere Entwicklungen der Praxis der Sortierung und Verwertung werden bei der jährlichen Weiterentwicklung des Mindeststandards berücksichtigt.

Nähere Informationen zum Mindeststandard finden Sie auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Das UBA erachtet den Mindeststandard als wichtige Grundlage für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Er beschreibt grundsätzlich, worauf es ankommt, damit eine Verpackung nach derzeitiger Praxis fachgerecht sortiert und recycelt werden kann und ermöglicht den dualen Systemen und den Herstellern eine fundierte Einschätzung der Recyclingfähigkeit ihrer Verpackungen. Damit stellt der Mindeststandard einen wichtigen Baustein dar, um die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte voranzubringen und hat deshalb besondere Umweltrelevanz.

Die Erfahrung zeigt, dass der letztjährige Mindeststandard auf eine hohe Akzeptanz in der Branche gestoßen ist und auch von zahlreichen Herstellern als Hilfestellung genutzt wurde, ökologische Optimierungen ihrer Verpackungen zu prüfen und auf den Weg zu bringen. Unternehmen finden weitere Hinweise zur ökologischen Verpackungsgestaltung in Kapitel 7 der neuen UBA-Fragen und Antworten zu Verpackungen und Verpackungsentsorgung.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und das Verpackungsgesetz
Die ZSVR ist mit zahlreichen hoheitlichen Aufgaben im Rahmen des seit 1. Januar 2019 geltenden Verpackungsgesetzes beliehen und untersteht diesbezüglich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. So obliegt ihr unter anderem die Einrichtung und Führung des Verpackungsregisters. Hersteller von mit Waren befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sind dazu verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen eine Registrierung im Verpackungsregister vorzunehmen.

Neben der Veröffentlichung des Mindeststandards erteilt die ZSVR - ebenfalls im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt - die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Berichte der Systeme gemäß § 21 Absatz 2 VerpackG. Die Berichte der einzelnen dualen Systeme enthalten Angaben darüber, wie sie jeweils die Vorgaben zur Anreizsetzung und Berücksichtigung des Mindeststandards bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte umgesetzt haben.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der UBA-Website.
 
Quelle: Umweltbundesamt für Mensch und Umwelt, D-06844 Dessau-Roßlau
http://www.umweltbundesamt.de
buergerservice@uba.de
    

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