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GZM Internationale Gesellschaft für Ganzheitliche Zahn-Medizin e.V.
ECO-News - die grüne Presseagentur
Presse-Stelle:
GZM Internationale Gesellschaft für Ganzheitliche Zahn-Medizin e.V., D-68239 Mannheim
Rubrik:
Gesundheit
Datum:
14.03.2001
Informationsbedürfnis der Patienten gerichtlich fixiert
Bei Suche nach geeignetem Zahnarzt bald Orientierungshilfen für Patienten
Patienten, die einen Zahnarzt mit einem bestimmten Schwerpunkt oder einer bestimmten Ausrichtung suchen, mussten bisweilen häufig einen langen Atem haben. Das strenge Berufsrecht der Zahnärzte verbietet es dem Zahnarzt bisher, die Patienten darüber zu informieren, auf welche Bereiche oder welche Ausrichtung sich die Praxis spezialisiert hat. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm hat nun im Sinne des Informationsbedürfnisses des Patienten entschieden. Das antiquierte und patientenunfreundliche zahnärztliche Berufsrecht scheint sich somit endlich zu liberalisieren.
Patienten können hoffen: Die zuweilen mühselige und nervenaufreibende Suche nach einem Zahnarzt mit spezieller Ausrichtung wird bald einfacher. Das OLG Hamm hat jüngst ein Urteil gefällt, das dem Informationsbedürfnis der Patienten nach einem für ihre speziellen Belange geeigneten Zahnarzt entgegenkommt. Im genannten Fall hatte die Zahnärztekammer Nordrhein einer ganzheitlich orientierten Zahnarztpraxis, die qualifiziertes Mitglied der Internationalen Gesellschaft für Ganzheitliche Zahn-Medizin (GZM) ist, untersagt, den Zusatz "Praxis für Ganzheitliche Zahnheilkunde" zu verwenden und die Klage in erster Instanz gewonnen. Die Praxis legte jedoch Berufung ein und bekam mit Urteil des OLG Hamm vom 14.09.2000, AZ 4 U 57/00 (rechtskräftig) Recht. Das Gericht anerkannte das berechtigte Informationsinteresse der Patienten. Der Hinweis "Praxis für ganzheitliche Zahnheilkunde" sei eine sinnvolle Erleichterung der Arztwahl für die Patienten, die gerade eine solche zahnmedizinische Behandlung wünschten.
Die ganzheitliche Zahnmedizin behandelt den Kranken nicht nach einzelnen Krankheitsbildern und Einzelbefunden, sondern bezieht die Wechselwirkungen zwischen Körper, Seele und Kausystem ein und richtet den Blick und die Therapie so nicht nur auf den Kieferbereich des Patienten, sondern auf seinen gesamten Organismus. Das Oberlandesgericht schreibt der Zahnärztekammer eindeutig in das Urteil, insgesamt stelle die beanstandete Bezeichnung in sinnvoller Weise die spezielle Ausrichtung der Zahnarztpraxis heraus und könne deshalb nicht als berufswidrige Werbung verboten werden.
Endlich ein Urteil im Sinne des Patienten
"Das Urteil stärkt die Patientenrechte, von denen heute so viel die Rede ist," sagt Rechtsanwalt Dr. Frank A. Stebner, Justitiar der GZM, im Pressegespräch. Das Urteil sei ein weiterer Meilenstein für eine Liberalisierung des zahnärztlichen Berufsrechts, was eindeutig den Patienten zugute komme, die eine Orientierungshilfe bei der Suche nach dem richtigen Zahnarzt wünschten. Die spezielle Ausrichtung von Diagnostik und Therapie wird durch solche aufklärenden Hinweise deutlich, so dass Patienten eine langwierige Suche erspart bleiben kann. Zurecht stellt das Gericht fest, dass die beanstandete Bezeichnung aber auch für solche Patienten hilfreich sei, die dieser Behandlungsrichtung kritisch oder ablehnend gegenüberstünden. "Das zahnärztliche Berufsrecht ist teilweise antiquiert und patientenunfreundlich", beklagt Dr. Stebner.
Gerade bei chronischen Erkrankungen spielt die ganzheitliche Zahnmedizin eine wesentliche Rolle
"Auch wir betrachten dieses Urteil als einen Meilenstein", so Zahnarzt Dr. Wolfgang H. Koch, Vorstandsmitglied der GZM. "Das Informationsbedürfnis der Patienten zum Thema Gesundheit wächst beständig an. Gerade Patienten mit chronischen Erkrankungen wie z.B. Allergien oder Herzerkrankungen, möchten sich in die Behandlung eines qualifizierten ganzheitlich orientierten Zahnarztes begeben, denn häufig liegt die Ursache für die chronische Krankheit im Mund. Sie haben es aber bei der Suche nach entsprechenden Praxen schwer, da es bislang untersagt wurde, einen entsprechenden Hinweis auf dem Praxisschild zu bringen. Daher ist es als sehr positiv zu bewerten, dass das OLG Hamm im Sinne des Patienten und seines Informationsbedürfnisses entschieden hat."
Qualifizierte Mitglieder der GZM, die eine umfangreiche Fortbildung in Verfahren und Methoden der ganzheitlichen Zahnmedizin absolviert haben und von der Gesellschaft zertifiziert wurden, dürfen dies den Patienten gegenüber somit zukünftig auch verdeutlichen. Derzeit sind ca. 300 bundesdeutsche Zahnärzte von der GZM als qualifizierte Mitglieder zertifiziert.
Hinweis für Jorunalisten:
Für weitere medizinische Informationen steht der Pressesprecher der GZM, ZA Dr. Wolfgang H. Koch gern nach Absprache unter der Tel. 02323/952558 zur Verfügung.
Für zusätzliche juristische Hintergrundinformationen bzw. zur Anforderung weiteren Material steht RA Dr. Steber nach Absprache unter Tel. 05341/85310 zur Verfügung.
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Kontakt:
GZM Internationale Gesellschaft für
Email:
gzm@gzm.org
Homepage:
http://www.gzm.org
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