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Rubrik:Umwelt & Naturschutz    Datum: 06.04.2018
BN und LBV reichen Klage gegen Alpenplanänderung am Riedberger Horn ein
Grenzen der strengsten Schutzzone C dürfen nicht einfach geändert werden
"Die Bayerische Staatsregierung hat die Abstufung der Ruhezone am Riedberger Horn aus politischem Kalkül durchgeboxt, ohne auf Fachargumente einzugehen und ohne die Einwendungen der Bevölkerung ernst zu nehmen", erklärt Richard Mergner, Landesbeauftragter des BUND Naturschutz (BN). "Daher sehen wir es als unsere Pflicht an, alle rechtlichen Mittel gegen die Alpenplanänderung auszuschöpfen".

Der Landesvorsitzende des Landesbundes für Vogelschutz (LBV), Dr. Norbert Schäffer, ergänzt: "Der Alpenplan ist seit über 45 Jahren ein bewährtes Instrument. Der LBV wird nicht akzeptieren, dass die Grenzen der strengsten Schutzzone C nun einfach geändert werden, um den Bau einer Skischaukel durchzudrücken. Wir dürfen nicht zulassen, dass Schutzgebiete einfach dorthin verschoben werden, wo derzeit keine anderen Nutzungsinteressen bestehen."

"Ein breites Bündnis von Alpin- und Umweltverbänden unterstützt die Klage von BN und LBV" erklärt Erwin Rothgang, der Präsident der Deutschen Vertretung der Internationalen Alpenschutzkommission CIPRA. "Damit stellen sich die Verbände auch hinter den Mehrheitswillen der Bayerischen Bevölkerung, die sich in einer repräsentativen Umfrage zu 90% für den Erhalt der Ruhezonen im bayerischen Alpenplan ausgesprochen hat".

BN und LBV haben beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollklage gegen die Änderung des Alpenplanes am Riedberger Horn eingelegt. Der Alpenplan ist Teil des Landesentwicklungsprogramms (LEP), dessen umstrittene Novelle am 1. März 2018 in Kraft getreten ist. Der Alpenplan definiert Ruhe- und Erschließungszonen im bayerischen Alpenraum und ist für die nachfolgenden Genehmigungsbehörden rechtlich bindend.

Zentrale rechtliche Aspekte der Klage sind:

1) Die Alpenplanänderung ist eine maßnahmenbezogene Planung. Damit hätten auch schon nachgelagerte Hürden überprüft werden müssen. Die klagenden Verbände gehen davon aus, dass eine Genehmigung der Skischaukel nicht möglich ist, da die Planung u.a. gegen die Alpenkonvention und das europäische und nationale Naturschutzrecht verstößt. Es bestehen also dauerhafte Vollzugshindernisse.

U.a. sieht Art. 14 des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention vor, dass der Bau und die Planierung von Pisten in geologisch labilem Gelände verboten sind. Der BN hat erst kürzlich ein target=_blank>Gutachten vorgelegt, das die hohe Rutschungsgefährdung am Riedberger Horn fachlich untermauert.

Das europäische Naturschutzrecht sieht zudem ein Verbot von Maßnahmen vor, die streng geschützte Arten, wie das in Bayern vom Aussterben bedrohte Birkhuhn, erheblich beeinträchtigen. target=_blank>Untersuchungen des LBV zeigen die hohe Wertigkeit des Riedberger Horns als Birkhuhn-Lebensraum auf und weisen klar die zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen der Planungen nach.

2) Zudem hat im Verfahren keine ergebnisoffene Planung und Abwägung stattgefunden, wie es das Landesplanungsgesetz fordert. Die Staatsregierung hat den Gemeinden Balderschwang und Obermaiselstein schon vor Beginn des Verfahrens eine Änderung des Alpenplanes in Aussicht gestellt, wenn sich die Bürger der beiden Gemeinden in einem durchzuführenden Bürgerentscheid mehrheitlich für den Skigebietszusammenschluss aussprechen. Die ca. 4500 Einwendungen bayerischer Bürger zur LEP-Änderung wurden vom Heimatministerium in nur drei Tagen bearbeitet, ehe das Kabinett die Alpenplanänderung beschloss. Eine ernsthafte Beschäftigung mit den Einwendungen ist in dieser Zeit unmöglich und konnte nicht stattfinden. Auch fachliche Kriterien, die bei der Zonierung des Alpenplanes zu beachten sind (Tourismus, Erosionsschutz/Naturgefahren, Naturschutz), wurden übergangen.

Im bayerischen Alpenraum finden sich noch letzte großflächige Ruheräume, die für den Natur- und Umweltschutz immense Bedeutung haben. Der Alpenplan ist das richtige Instrument, um diese Ruheräume vor weiterer Erschließung zu schützen. Die Umweltverbände wehren sich mit dieser Klage gegen den ersten Versuch, einen dieser Ruheräume zu erschließen, auch damit kein Präzedenzfall für künftige Erschließungsvorhaben entsteht: Ein auch in Zukunft uneingeschränkter Bestand des Alpenplans schafft Planungssicherheit für bayerische Alpengemeinden und berücksichtigt die gestiegenen Anforderungen der Landesplanung an den Klimawandel im Alpenraum.

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auch in den Stellungnahmen des BN und des LBV zur Änderung des Alpenplanes am Riedberger Horn:
Die BN Stellungnahme finden sie hier. Die LBV Stellungnahme finden sie hier.

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