![]() www.bundesverband-crowdfunding.de/crowdfunding-und-erneuerbare-energien/ Die Bundesregierung will den Anlegerschutz im Crowdfunding evaluieren - aber ein Vorschlag der Bundesregierung würde dazu führen, dass gerade für Crowdfunding im Bereich Erneuerbarer Energien der Anlegerschutz sich reduzieren würde. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Änderung, wonach die Finanzierung von Unternehmen, die mit Plattformen gesellschaftsrechtlich oder durch Personalunion verbunden sind, nicht mehr nach § 2a VermAnlG zulässig sein sollte, können wir in ihrer Motivation nach nachvollziehen, sehen im Ergebnis aber keinen Bedarf für eine Neuregelung. Die vorgeschlagene Neuregelung könnte sich in einigen Fällen sogar negativ auf den Anlegerschutz auswirken. Solche etwaigen Interessenkonflikte sind bereits nach bestehender Gesetzeslage vollständig transparent zu machen. Die Plattform ist als Vermittler gesetzlich verpflichtet, mögliche Interessenkonflikte gegenüber den Anlegern offenzulegen (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), § 13 Abs. 5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV>. Dies gilt unabhängig davon, ob die Plattform eine Erlaubnis nach Kreditwesengesetz (KWG) oder nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) aufweist. Gerade bei den Crowdfunding-Plattformen, die Investitionen in Erneuerbare Energien vermitteln, ist dies häufig zu finden. Hier sind die Plattformen nicht nur Vermittler der Energie-Projekte, sondern setzen diese auch vor Ort um um einen nachhaltigen Betrieb sicherzustellen. Hier entsteht also kein Interessenskonflikt im Gegenteil, die Plattformen handeln im Sinne der Anleger. Maßnahmen zur Projektauswahl umfassen insbesondere Emittenten-Ratings und die in der derzeitigen Praxis gängige zusätzliche Begutachtung von verbundenen Projekten durch unabhängige Gutachter. Die Details gibt es beim Bundesverband Crowdfunding. Eine Übersicht über Crowdfunding für Erneuerbare Energien findet sich dort ebenfalls.
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