Das Rechtsgutachten stellt etwa klar, dass Kommunen "Tempo 30"-Abschnitte auf Hauptverkehrsstraßen bereits heute durchsetzen können, wenn diese als Lärmschutzmaßnahme in einem rechtmäßig aufgestellten Lärmaktionsplan genau bestimmt sind. Laut Rechtsprechung verpflichtet das Bundesimmissionsschutzgesetz die Behörden zur Durchsetzung der Maßnahmen eines Lärmaktionsplans. In einem Lärmaktionsplan festgelegte Tempo 30-Anordnungen müssen daher von den Straßenverkehrsbehörden umgesetzt werden. Weiterlesen: Lärm und Klimaschutz durch Tempo 30: Stärkung der Entscheidungskompetenzen der Kommunen
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