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Presse-Stelle:  ECO-News Deutschland, D-81371 München
Rubrik:Essen & Trinken    Datum: 25.10.2013
Bundesverwaltungsgericht drückt sich vor Gentechnik-Entscheidung
BÖLW fordert von der künftigen Bundesregierung gesetzliche Regelungen zum Schutz der Imker
Berlin, 25.10.2013. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern die Klage eines Imkers abgewiesen, der Schutz und Schadensausgleich wegen der Verunreinigung seines Honigs mit nicht zugelassenem genverändertem Pollen erreichen wollte. Der Vorsitzende des Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) Felix Prinz zu Löwenstein kommentiert:

"Nach wie vor fehlt es an einer gesetzlichen Regelung zum Schutz des Honigs vor Gentechnikeinträgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache dazu nicht entschieden. Damit bleibt die Situation für die Imker und Verbraucher unzureichend. Wenn Gentechnik in Deutschland angebaut wird, ist der Honig nicht vor Gentechnikeinträgen geschützt. Wir fordern die zukünftigen Koalitionspartner auf, das Gentechnikgesetz um den Bereich der Bienenhaltung zu erweitern. Nur so lässt sich die Verfügbarkeit von gentechnikfreiem Honig sichern. Bis dies geschehen ist, darf es nicht zum Anbau von genveränderten Pflanzen in Deutschland kommen."

Hintergrund:
Der Honig des klagenden Imkers Karl-Heinz Bablok enthielt mehr als 4 % Pollen des gentechnisch veränderten (gv) Maises MON 810. Bablok und vier MitstreiterInnen verklagten deshalb den Freistaat Bayern, der den Mais zu Versuchszwecken im Flugradius der Bienen angepflanzt hatte. Hauptkläger Bablok scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Augsburg und ging in Berufung vor das Bayrische Verwaltungsgericht (BayVGH). Dieses bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Unterstützung. Der EuGH entschied, dass Honig und Imkereiprodukte, in denen Pollen von nicht zugelassenen Gentech-Pflanzen enthalten sind, als "gentechnisch veränderte Lebensmittel" im Sinne der Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung (VO 1829/2003) gelten. Wenn der Pollen, wie im Falle von MON810 nicht für Lebensmittel zugelassen ist, ist der Honig nicht verkehrsfähig. Es gilt die Nulltoleranz. Selbst bei geringsten Polleneinträgen darf er weder verschenkt noch verkauft werden.

Der Gentech-Mais MON810 ist in der EU zum Anbau zugelassen. Derzeit gilt in Deutschland ein Anbauverbot aufgrund ungeklärter Risiken. Das BMELV hat bei der Verhandlung angekündigt, dass in Kürze die Zulassung von MON810 auf Pollen erweitert wird. Aus diesem Grund sah das Gericht für sich keinen Entscheidungsbedarf. Monsanto hat eine darüber hinaus eine Neuzulassung des Gentech-Maises MON810 beantragt. Wenn die EU-Kommission dem stattgibt, wäre ein Anbau in Deutschland unmittelbar möglich.

Das BayVGH stellte zwar fest, dass im Falle eines nachgewiesenen Eintrags von Gentech-Pollen eine erhebliche Beeinträchtigung für den Imker besteht, trotzdem entschied das Gericht, dass Imker keinen Anspruch darauf haben, vor gentechnisch veränderten Pollen geschützt zu werden. Demnach sollen Imker selbst dafür sorgen, dass keine gv-Pollen in den Honig gelangen. Laut BayVGH müssen Nutzer der gv-Pflanzen nicht haften, weil eine Entschädigung in der Praxis schwer durchsetzbar ist. Das Gericht in München begründete das Urteil mit "Interessenabwägung im konkreten Einzelfall".

Die Klage des Imkers wird maßgeblich unterstützt vom "Bündnis zum Schutz der Bienen vor Agro-Gentechnik", das weitere Spenden für den Rechtsstreit benötigt.

Beschlüsse des Bundesrates: Drucksache 569/12 vom 23.11.12, Drucksache 563/07 vom 30.11.2007

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